EDSA veröffentlicht Entwurf zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

Am 8. Oktober 2024 veröffentlichte der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) einen Entwurf von Guidelines zur Datenverarbeitung auf Grundlage der allgemeinen Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dieser enthält wichtige Klarstellungen sowie strenge Auslegungen der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Im Folgenden sind die zentralen Punkte zusammengefasst:

Gleichrangigkeit der Erlaubnistatbestände

  • Alle Erlaubnistatbestände in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, einschließlich lit. f, sind gleichwertig.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist kein „Auffangtatbestand“ für fehlende Rechtsgrundlagen.

Berechtigte Interessen

  • Für die Bestimmung berechtigter Interessen ist ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen.
  • Hypothetische oder zukünftige Interessen genügen jedoch nicht.

Erforderlichkeit der Verarbeitung

  • Verarbeitungen müssen zur Verfolgung eines berechtigten Interesses „unbedingt“ erforderlich sein.
  • Diese restriktive Auffassung geht über den Wortlaut der DS-GVO hinaus und wird kritisch gesehen.

Vernünftige Erwartungshaltung der Betroffenen

  • Die Beurteilung der Erwartungshaltung soll nach einem subjektiven Maßstab erfolgen.
  • Allein die Erfüllung von Informationspflichten reicht nicht aus, um eine vernünftige Erwartungshaltung zu schaffen, kann aber dazu beitragen.

Profiling und Behörden

  • Nicht jede Form von Profiling fällt unter Art. 22 DS-GVO.
  • Behörden dürfen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage außerhalb ihrer hoheitlichen Aufgaben heranziehen.

Offenlegung der Abwägungsentscheidung

  • Betroffene haben auf Anfrage Anspruch auf Informationen über die dokumentierte Abwägungsentscheidung. Diese Pflicht ist jedoch nicht explizit im Gesetz festgelegt.

Fazit

Die strikte Interpretation des EDSA könnte in der Praxis zu höheren Anforderungen bei der Interessenabwägung führen. Besonders die restriktive Auslegung der Erforderlichkeit und die subjektive Erwartungshaltung der Betroffenen werfen Fragen auf. Stakeholder sollten die Entwicklung der Guidelines aufmerksam verfolgen und ihre internen Prozesse gegebenenfalls anpassen.

(Foto: Taras Vykhopen – stock.adobe.com)

Letztes Update:24.10.24

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