Einsatz von Google Fonts bringt einem Betroffenen 100 Euro Schadensersatz

LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20

Das LG München hat in einem Endurteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 1749/20) entschieden, dass der Einsatz der Google Schriftart Google Fonts auf der Webseite schadensersatzpflichtig sein kann. Wenn bei dem Besuch der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und die dynamische IP-Adresse des Webseitenbesuchers ohne dessen Zustimmung von Seiten des Webseitenbetreibers an Google übermittelt wird, können Besucher der Webseite auf Grundlage der DSGVO (Art. 82) Schadensersatz verlangen.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite die Google Schriftart Google Fonts dynamisch eingebunden. Dabei wurde bei Besuch der Webseite die dynamische IP-Adresse der Webseitenbesucher erfasst und an Google übermittelt. Die Beklagte holte hierfür jedoch nicht die Einwilligung der Webseitenbesucher in die Datenverarbeitung ein.

Der Kläger, als Webseitenbesucher und betroffene Person im Sinne der DS-GVO, klagte daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die Beklagte.

Entscheidung: 100 Euro Schadensersatz

Das Gericht gab dem Kläger Recht und gestand ihm einen Schadensersatz von 100 Euro zu.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB

Das Gericht entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der eigenen IP-Adresse an Google habe:

„Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.“

Die IP-Adresse ist zweifellos als personenbezogenes Datum einzuordnen, weshalb die Einholung einer Einwilligung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Es lagen im vorliegenden Fall keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Weiter sei der Entscheidung nach von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da bereits in der Vergangenheit eine Weitergabe der IP-Adresse stattgefunden habe.

Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO

Nachdem die Beklagte einräumte, dass sie die IP-Adressen der Webseitenbesucher und damit auch die des Klägers an Google übermittelt habe, entschied das Gericht, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zusteht.

„Die Übermittlung der IP-Adresse erfolgte damit nicht nur einmalig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (…) und die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO präventiv weiteren Verstößen vorbeugen soll und Anreiz für Sicherungsmaßnahmen schaffen soll.“

Einschätzung

Auch wenn die Schadensersatzhöhe von 100 EUR zunächst überschaubar erscheint, so kann der zugrundeliegende Sachverhalt durch den häufig eingesetzten Dienst Google Fonts für Viele Einzelpersonen (und ihre Rechtsanwälte) eine einfache Grundlage sein, ebenfalls Schadensersatz zu verlangen. Wer lediglich die Webseite besucht, die Google Fonts, kann sich danach ebenfalls in seinen Datenschutzrechten verletzt sehen und gleichermaßen dafür Schadensersatz verlangen.

Empfehlung für Webseitenbetreiber

Für Webseitenbetreiber lautet die klare Empfehlung, die Google Schriftart Google Fonts nicht (mehr) dynamisch in die Webseite einzubauen, um keine sog. Abmahnungen zu erhalten. Der Begriff der Abmahnung, der aus dem Wettbewerbsrecht stammt, ist hierbei aber falsch, weil es sich bei den Forderungen um Schadensersatzforderungen auf Grundlage der DS-GVO, ggf. in Ergänzung um § 823 Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG), handelt.

Sofern Webseitenbetreiber entsprechende Schreiben aufgrund der Einbindung von Google Fonts erhalten haben, bietet folgende Seite eine Vorlage der PLANIT // LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für ein erstes Antwortschreiben:

https://prima.planit.legal/google-fonts-reply

Letztes Update:04.11.22

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