Einwilligung nach der DS-GVO (im öffentlichen Bereich)

Einwilligung

Art. 4 Nr. 11 DS-GVO definiert die Einwilligung als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“ Die Einwilligung ist daher einerseits Betroffenenrecht, da sie der betroffenen Person die Möglichkeit gibt, aktiv über die Verarbeitung, ihre Zwecke und näheren Umstände zu bestimmen. Andererseits ist sie aus Sicht des Verantwortlichen ein vollgültiger Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO. Mittels einer Einwilligung können ggf. Verarbeitungen gerechtfertigt werden, die allein auf Grundlage der gesetzlichen Tatbestände ausgeschlossen wären. Hierzu sind allerdings strenge Voraussetzungen einzuhalten.

Anders als im nicht-öffentlichen Bereich spielt die Einwilligung als Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Sektor nur eine nachrangige Rolle. Dies hängt damit zusammen, dass Verantwortliche in diesem Bereich personenbezogene Daten meist auf Grund einer Verarbeitungsbefugnis aus dem nationalen Recht (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e, Abs. 3 UAbs. 1 lit. b DS-GVO) verarbeiten.

Nach Erwägungsgrund 43 DSGVO soll eine Einwilligung keine taugliche Rechtsgrundlage darstellen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde. Im öffentlichen Bereich kommt die Einwilligung daher nur in Ausnahmefällen als Rechtsgrundlage in Betracht

Möchte der Verantwortliche aus dem öffentlichen Bereich die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung stützen, ergeben sich zahleiche Fragestellungen:

– Kann eine öffentliche Stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine gesetzliche Verarbeitungsbefugnis stützen, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit daneben noch Raum für eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung ist.

– Sind Einwilligungen unzulässig, wenn die Anwendung eines im Grunde einschlägigen gesetzlichen Verarbeitungstatbestands an einem Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) scheitert?

– Welche Anforderungen sind an sog. „ausdrückliche Einwilligungen“ zu stellen?

-Was ist unter einem Koppelungsverbot zu verstehen?

Auf über 40 Seiten gibt „der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz“ in seiner Orientierungshilfe <Die Einwilligung nach der DatenschutzGrundverordnung> eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Fragen rund um die Einwilligung.

Die Orientierungshilfe möchte zum einen die Funktionsweise des Instruments Einwilligung erläutern sowie Auslegungs- und Anwendungshilfen für die Praxis der bayerischen öffentlichen Stellen bieten. Sie erfüllt damit eine Funktion, in welcher sie auch Verantwortlichen des nicht-öffentlichen Bereichs sowie Verantwortlichen außerhalb Bayerns von Nutzen sein kann. Zum anderen geht die Orientierungshilfe ausführlich auf das Verhältnis der Einwilligung zu den gesetzlichen Verarbeitungsbefugnissen ein.

(Foto: DatenschutzStockfoto – stock.adobe.com)





Letztes Update:20.09.21

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