Einwilligungen und Informationspflichten nach DS-GVO

Einwilligung und Informationspflichten nach DS-GVO

Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zu Einwilligungen und Informationspflichten:

Das Unternehmen [A] hat seine Kunden bzw. die Ansprechpartner bei Kunden informiert, dass die vorhandenen Daten wie E-Mailadresse (mit Einwilligung) auch für Newslettermarketing benutzt werden. Die Newsletter wurden bisher immer vom Unternehmen A selbst verschickt. Nun beschließt das Unternehmen A, einen (Internet-)Dienstleister [B] zum Versand der Newsletter einzusetzen und gibt die E-Mailadressen der Betroffenen an B weiter (AV-Vertrag liegt vor).
Müssen die Betroffenen nun von dieser Änderung (zukünftige Weitergabe der Daten an Dritte bzw. andere Empfänger) informiert und erneut in Kenntnis gesetzt werden oder reicht die ursprüngliche erste Information bei Erhebung der Einwilligung, als noch kein Dienstleister eingeschaltet wurde?

Antwort des BayLDA:

Um Missverständnissen vorzubeugen: Einwilligungen und Informationspflichten sind zwei unterschiedliche voneinander zu trennende Anforderungen der DS-GVO.
Für die Einschaltung des Dienstleisters, der offenbar eine Auftragsverarbeitung vornimmt, ist keine Einwilligung nötig. Die Verarbeitung hat sich aber seit der Information der betroffenen Personen geändert. Solche nicht nur unwesentlichen Änderungen sind diesen auch transparent zu machen.
Vgl. dazu auch Rn. 29 – 32 des WP 260.

 

 

Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg:

Ist es, um den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO zu genügen, ausreichend, wenn man einen Link in die Signatur jeder versendeten E-Mail aufnimmt? Dieser Link führt zu einer Unterseite auf der Homepage des Versenders, auf der sich die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DS-GVO aufgegliedert nach „Bewerber“, „Mitarbeiter“, „Kunden“, „Lieferanten“ und „Interessenten“ befinden. Ein weiterer Kommentar oder Erläuterung hierzu erfolgt in der E-Mail nicht.
Oder muss zukünftig jeder Betroffene nach Erhebung seiner Daten direkt per E-Mail mit den Informationen des Art. 13 DS-GVO angeschrieben werden?
Muss / sollte dies in irgendeiner Form dokumentiert werden?

Antwort des BayLDA:

Siehe dazu auch diese beiden vorherigen Fragen:
Im Rahmen der gestuften Information müsste bei dem Hinweis auf den Link in der ersten Schicht, der Verantwortliche, Zwecke der Verarbeitung und das Bestehen von Rechten erwähnt werden. Der Verantwortliche und die Zweck werden sich meist schon aus dem Schriftverkehr ergeben, sodass hier die Ausnahme in Art. 13 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 lit. a) DS-GVO greift. Das Bestehen von Rechten müsste in dem Hinweis auf den Link aufgenommen werden.
Dass Informationen nach Art. 13 und 14 zur Verfügung gestellt werden, muss im Rahmen der Rechenschaftspflichten nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO nachweisbar sein. Es gibt derzeit noch keine gefestigte Meinung, wie der Nachweis konkret erfolgen muss.

Bild von Arek Socha auf Pixabay

 

Letztes Update:30.05.19

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner