Episode 62: Update KI-VO Herbst 2024
Die KI-VO ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und im Februar 2025 gelten die ersten Fristen. In Brüssel kümmert sich die EU-Kommission um die Umsetzung und sie muss bald Anwendungshilfen vorlegen. Es geht um verbotene Praktiken und die Definition von KI-Systemen. Zugleich zeigen sich schon jetzt Lücken und offene Rechtsfragen, die es zu schließen und zu klären gilt. Kai Zenner, Büroleiter des Europaabgeordneten Axel Voss berichtet im Data Agenda Podcast über die Hintergründe. Er gibt einen Überblick über aktuelle Entwicklungen und gibt einen Ausblick auf anstehende Gesetzesvorhaben, etwa zur KI-Haftung.
Letztes Update:31.10.24
Das könnte Sie auch interessieren
-
Episode 63: Datenschutz in der Onlinewirtschaft – Datennutzungsrecht und Einwilligungsverwaltung
Dirk Freytag (BVDW und Content Pass) und Uli Hegge (netID) sind gestandene Digitalunternehmer. Sie setzen sich für die Umsetzung eines fairen, effizienten und in der Praxis lebbaren Datenschutz in der Onlinewirtschaft ein. Im Podcast geht es um die Idee eines Datennutzungsrechts und das Verständnis des Datenschutzbeauftragten im Sinne eines Datennutzungsbeauftragten, um Einwilligungsverwaltungsdienste und Single-Sign-On-Angebote sowie
Mehr erfahren -
Aktualisierung: Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen
Immer häufiger werden Cyber-Angriffe auf Unternehmen und Regierungen bekannt, die folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen auslösen. Die meisten IT-Systeme in Organisationen verfügen über Möglichkeiten, um ein Audit-Logging zu aktivieren. Bereits mit den Standardeinstellungen werden dabei in der Regel alle wichtigen Ereignisse aufgezeichnet. Damit dabei aber keine gigantischen Datenmengen entstehen, die nur mit hohem Aufwand zu verarbeiten
Mehr erfahren -
Klassiker: Mitarbeiterexzess durch unzulässige Datenbankabrufe
Regel: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer BeschäftigtenNach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. Dabei sei nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.
Mehr erfahren