EuGH: Datenschutz-Aufsichtsbehörden dürfen nach eigenem Ermessen einschreiten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-768/21 die Handlungsspielräume der Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) präzisiert.
Auslöser für das Verfahren war eine Beschwerde gegen eine Sparkasse beim Hessischen Datenschutzbeauftragten, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den EuGH zur Vorabentscheidung weitergeleitet wurde. Der Kern des Verfahrens drehte sich um die Frage, ob Betroffene einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden haben, wenn ein Datenschutzverstoß festgestellt wurde.
Der EuGH entschied, dass Datenschutzbehörden, selbst wenn sie einen Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten feststellen, nicht zwangsläufig verpflichtet sind, Sanktionen wie Geldbußen zu verhängen. Solche Maßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn sie notwendig sind, um die festgestellte Unzulänglichkeit zu beheben und die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen die verantwortliche Stelle nach Bekanntwerden des Verstoßes selbstständig Maßnahmen ergreift, um den Datenschutzverstoß abzustellen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
Das Urteil räumt den Aufsichtsbehörden ein weites Ermessen ein, wie sie bei Verstößen vorgehen wollen. Gleichzeitig wird ihr Handlungsspielraum durch das Ziel der DS-GVO begrenzt, ein hohes und gleichmäßiges Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, damit im Wege einer Einzelfallbetrachtung dem konkreten Fall angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergriffen werden können.
(Foto: fotoheide – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.24
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