EuGH: Datenschutz-Aufsichtsbehörden dürfen nach eigenem Ermessen einschreiten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-768/21 die Handlungsspielräume der Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) präzisiert.
Auslöser für das Verfahren war eine Beschwerde gegen eine Sparkasse beim Hessischen Datenschutzbeauftragten, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den EuGH zur Vorabentscheidung weitergeleitet wurde. Der Kern des Verfahrens drehte sich um die Frage, ob Betroffene einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden haben, wenn ein Datenschutzverstoß festgestellt wurde.
Der EuGH entschied, dass Datenschutzbehörden, selbst wenn sie einen Verstoß gegen den Schutz personenbezogener Daten feststellen, nicht zwangsläufig verpflichtet sind, Sanktionen wie Geldbußen zu verhängen. Solche Maßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn sie notwendig sind, um die festgestellte Unzulänglichkeit zu beheben und die Einhaltung der DS-GVO sicherzustellen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen die verantwortliche Stelle nach Bekanntwerden des Verstoßes selbstständig Maßnahmen ergreift, um den Datenschutzverstoß abzustellen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
Das Urteil räumt den Aufsichtsbehörden ein weites Ermessen ein, wie sie bei Verstößen vorgehen wollen. Gleichzeitig wird ihr Handlungsspielraum durch das Ziel der DS-GVO begrenzt, ein hohes und gleichmäßiges Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen, damit im Wege einer Einzelfallbetrachtung dem konkreten Fall angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergriffen werden können.
(Foto: fotoheide – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.24
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren


