EuGH konkretisiert Auskunftsrecht: Identität der Empfänger sind offenzulegen

Auskunft erstreckt sich auf Identität derEmpfänger

Mit dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DS-GVO hat der Verordnungegeber eine Grundlage dafür geschaffen, dass andere Betroffenenrechte (wie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, aber auch das Widerspruchsrecht) überhaupt gezielt geltend gemacht werden können.

Die praktische Wirksamkeit dieser „nachgelagerten“ Betroffenenrechte hängen oftmals davon ab, wie weit das Recht auf Auskunft verstanden wird. Möchte der Betroffene bspw. wissen, wer nun neben dem Verantwortlichem ebenfalls seine Daten hat, nützt es ihm nicht viel, wenn er von der beauskunftenden Stelle lediglich die „Kategorien der Empfänger“ als Auskunft erhält.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 12.01.2023 – Rs. C-154/21) anlässlich eine Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO entschieden:

Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Grundsätzlich hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche dabei auf Anfrage des Betroffenen die konkrete Identität des Empfängers der offengelegten Daten mitzuteilen. Lediglich dann, wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, kann sich die Mitteilung auf die Kategorien der Empfänger beschränken. Es genügt grundsätzlich nicht, nur Kategorien von Empfängern mitzuteilen.

Der EuGH hat damit klargestellt, dass darüber entscheidet, wer die Auskunft verlangt, und nicht, wer die Auskunft erteilen muss.
Damit stärkt der EuGH das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Das Gericht betont, wie wichtig Transparenz über Datenverarbeitungen ist: Es weist darauf hin, dass betroffene Personen prüfen können müssen, ob Daten zulässig verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht ist dabei die Basis für weitere Rechte von der Berichtigung bis zum Schadenersatz.

(Foto: Zerbor – stock.adobe.com)



Letztes Update:14.01.23

  • Digitale Hamburg-Skyline in leuchtendem Blau mit Hinweis auf die 12. Hamburger Datenschutztage

    12. Hamburger Datenschutztage 2025

    Die Datenschutzpraxis steht nicht still: Neue gesetzliche Entwicklungen, technische Herausforderungen und steigende Anforderungen an die Organisation fordern Verantwortliche in Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen. Orientierung und aktuelles Fachwissen bietet hier eine der wichtigsten Fachveranstaltungen des Jahres: die 12. Hamburger Datenschutztage am 26. und 27. Juni 2025. In Hamburg treffen sich erneut Fachleute aus Wirtschaft, Wissenschaft und

    Mehr erfahren
  • WhatsApp-Nutzung bei der Polizei

    WhatsApp im Polizeidienst: Datenschutzbeauftragte kritisiert Nutzung

    Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, warnt eindringlich vor der Nutzung von WhatsApp für dienstliche Kommunikation durch Polizeibehörden im Land. Hintergrund sind mehrere Beschwerden aus dem Polizeiumfeld, nach denen WhatsApp in zahlreichen Dienstgruppen regelmäßig für den Austausch dienstlicher Informationen – etwa zur Schichtplanung oder bei Krankmeldungen – genutzt wird. Diese Praxis ist

    Mehr erfahren
  • KI in der praktischen Anwendung

    Geprüfte KI-Anwendungen durch den HmbBfDI

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat im Berichtsjahr 2024/2025 mehrere KI-gestützte Systeme unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten begleitet und bewertet. Die Anwendungen betreffen sowohl den öffentlichen Sektor als auch den Gesundheitsbereich und zeigen exemplarisch, welche Herausforderungen mit dem Einsatz lernender Systeme verbunden sind. 1. KI-gestützte Entlassbrief-Erstellung am UKE („ARGO CL“) Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf nutzt

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner