EuGH konkretisiert Betroffenenrechte
Eine der Fragen im Zusammenhang mit Art. 15 DS-GVO, die der Praxis „auf den Nägeln brennt“ und oft Anlass für Streitigkeiten bietet, ist die Frage des „Rechtsmissbrauchs“ iVm mit Auskunftsbegehren.
In der Praxis wird häufig der Anspruch auf Auskunft genutzt, um Informationen zu erhalten, die legitime Zwecke darstellen, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehen. Diese Informationen werden dann verwendet, um beispielsweise unrechtmäßig erhobene Bankgebühren oder zu Unrecht gezahlte Versicherungsprämien zurückzufordern.
Die Frage, ob ein solcher Auskunftsanspruch, der nicht dem Datenschutz dient, sondern anderen rechtmäßigen Zielen, rechtsmissbräuchlich ist und daher vom Verantwortlichen abgelehnt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –). In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof auch Zweifel geäußert, ob in solchen Fällen tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, da der Wortlaut von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine solche Beschränkung nicht enthält.
In dem Urteil zu der Rs. C‑307/22 hat der EuGH nun diese und andere datenschutzrechtliche Fragen, die ihm vorgelegt wurden beantwortet:
- Unternehmen ist es generell unbenommen, rechtmissbräuchliche Anfragen wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags oder wegen eines exzessiven Antrags abzulehnen und sich dabei auf Art. 12 Abs. 5 DS-GVO zu berufen
- Die Verfolgung eines in ErwG 63 DS-GVO genannten Ziels muss der Betroffene nicht zwingend darlegen. Verantwortliche können die Beauskunftung nicht davon abhängig machen, dass Betroffene detaillierte Informationen zu den Motiven ihres Auskunftsbegehrens gem. Art. 15 DS-GVO offenbaren
- Im Umkehrschluss müssen Betroffene also keine Begründung für Ihr Auskunftsbegehren darlegen
- Verantwortliche können die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens nur auf eine Ausnahme stützen, die sich direkt aus der DS-GVO ergibt. Gleiche gilt, wenn Verantwortliche die Entgeltzahlung als Bedingung für die Beauskunftung machen.
Auch zu der Frage des Rechts auf Kopie gab es klarstellende Worte des EuGH (vgl. auch EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-487/21 („Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF“):
- Der Verantwortliche kann gem. Art. 12 Abs. 5 lit. a) DS-GVO ein Entgelt für eine Kopie verlangen – soweit gewährleistet ist, dass eine erste Kopie dem Betroffenen kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.
- Das Recht auf Kopie bzw. die Reichweite dieses Rechts bezieht sich auf den Erhalt einer origininalgetreuten Reproduktion der Daten. Dabei stehen also die Daten im Vordergrund, nicht die Dokumente.
- Dies ist nachvollziehbar, da durch den Erhalt der originalgetreuen Daten, die Ausübung weiterer Betroffenenrechte ermöglicht werden soll. Bei der Prüfung der Rechtmäßighkeit kann dem Betroffenen die Originaltreue der Dokumente egal sein, soweit die Daten originalgetreu sind.
Letztes Update:01.11.23
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