Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) konkretisiert Begriff der Pseudonymisierung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 16. Januar 2025 den Begriff der Pseudonymisierung weiter definiert und damit praxisrelevante Klarstellungen getroffen.
Eine öffentliche Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ist ein Verfahren, bei dem der EDSA Entwürfe zu Datenschutzrichtlinien, Leitlinien oder Empfehlungen veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen. Die öffentliche Konsultation basiert auf der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere auf Art. 70 DS-GVO, der die Aufgaben des EDSA festlegt. Dazu gehört die Förderung einheitlicher Anwendung der DS-GVO in der EU durch Leitlinien und Empfehlungen.
Nach der Konsultationsphase bewertet der EDSA die Rückmeldungen und überarbeitet gegebenenfalls die Vorschläge, bevor sie final verabschiedet werden.
Die Leitlinien enthalten zwei wichtige rechtliche Klarstellungen:
- Pseudonymisierte Daten, die einer Person durch die Verwendung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden könnten, bleiben Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und sind daher immer noch personenbezogene Daten. In der Tat, wenn die Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person mit einer Person verknüpft werden können, bleiben sie personenbezogene Daten.
- Die Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Nutzung berechtigter Interessen als Rechtsgrundlage erleichtern (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), sofern alle anderen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Ebenso kann die Pseudonymisierung dazu beitragen, die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO).
In den Leitlinien wird erläutert, wie die Pseudonymisierung Organisationen dabei helfen kann, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Umsetzung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DS-GVO), den Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DS-GVO) und die Sicherheit (Art. 32 DS-GVO) nachzukommen.
Schließlich werden in den Leitlinien technische Maßnahmen und Garantien bei der Verwendung von Pseudonymisierung analysiert, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten und eine unbefugte Identifizierung von Personen zu verhindern.
Die Leitlinien werden bis zum 28. Februar 2025 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um den Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Einbeziehung künftiger Entwicklungen in die Rechtsprechung zu ermöglichen.
(Foto: Andrei – stock.adobe.com)
Letztes Update:26.01.25
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