FAQ: Datenverarbeitung in Inkassounternehmen

Datenverarbeitung in Inkassounternehmen

Bereits am 23.03.2018 gab es einen Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) zur  Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei (Inkassounternehmen) unter Geltung der DS-GVO.

Jetzt hat die LDI NRW unter der ständig aktualisierten Rubrik „Die Landesbeauftragte antwortet auf häufig gestellte Fragen“ eine neue Broschüre zu diesem Themengebiet veröffentlicht. „Seit Anwendungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung erreichen uns vermehrt Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die durch ein Inkassounternehmen zum Ausgleich einer – häufig auch nur vermeintlich – offenen Forderung aufgefordert wurden“, so die LfDI NRW. Eine Broschüre gibt einen Überblick über die häufig gestellten Fragen und unsere Antworten.

Hier eine Auswahl der behandelten Fragestellungen:
  • Ich wurde von einem Inkassounternehmen angeschrieben. Woher hat dieses meine Daten?
  • Welche Daten darf ein Inkassounternehmen über mich speichern?
  • Ich bin der Meinung, dass gegen mich keine offene Forderung besteht. Was kann ich tun?
  • Dürfen meine Daten ohne meine Einwilligung an ein Inkassounternehmen übermittelt werden?
  • Ist ein Inkassounternehmen dazu verpflichtet, meine Daten zu löschen, wenn ich dazu auffordere?
  • Ich habe Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten beim Inkassounternehmen eingelegt. Dieses verarbeitet trotzdem meine Daten weiter. Ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Datenverarbeitung zu stoppen?
  • Ich habe bei einem Inkassounternehmen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Das Inkassounternehmen reagiert hierauf nicht. Was kann ich tun?

Die Broschüre ist hier abrufbar.

Letztes Update:10.12.18

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

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  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

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  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

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