Folge 14: Krieg mit Informationen
Russlands Krieg gegen die Ukraine ist auch ein Krieg mit Informationen und damit auch mit Daten im Netz. Viele wollen der Ukraine aus guten Gründen beistehen und begeben sich als private Hacker im Netz eigenmächtig auf den Kriegspfad. Experten befürchten, dass dies die Situation noch eskalieren kann. Rechtsdurchsetzung ist aber auch im Krieg ebenso eine Staatsangelegenheit, wie die Kriegsführung und deren Vermeidung selbst. Klar ist: Wenn man auf dem Pulverfass sitzt, muss man besonnen sein. Welche Möglichkeiten haben Staaten, Medienunternehmen und Private? Ein Gespräch mit Professor Dr. Tobias Keber von der Hochschule der Medien in Stuttgart über Daten als Waffen.
Letztes Update:28.03.22
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Webinar Verarbeitungsverzeichnis softwaregestützt erstellen, dokumentieren, pflegen und archivieren
Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager
Mehr erfahren -
BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit
Mehr erfahren -
Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?
Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
Mehr erfahren