Forschungsgutachten zu § 26 Abs. 2 TTDSG veröffentlicht
Das Konsortium um Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst (Universität Wien), Dr. Oliver Stiemerling (ecambria systems GmbH) und RA Steffen Weiß (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) stellt die Ergebnisse seiner Begutachtung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Das zum 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sieht in § 25 vor, dass der Zugriff auf Endeinrichtungen durch Dritte grundsätzlich nur mit Einwilligung der Endnutzer erlaubt ist. Die damit verbundene Vielzahl an notwendigen Einwilligungserklärungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, so bspw. hinsichtlich der Verwendung von Cookies, führt zu einem ungesehenen „Wegklicken“ von Einwilligungsbannern durch Endnutzer, was als nicht nutzerfreundlich anzusehen ist. § 26 TTDSG regelt einen Rechtsrahmen für ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement durch den Einsatz sog. anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Endnutzer, die sich eines solchen Dienstes bedienen, sollen ihre Einwilligung souverän bestimmen und hinsichtlich einer ständigen Nachfrage über Einwilligungs- bzw. Cookie-Banner entlastet werden.
Die Bestimmung der technisch-organisatorischen Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, an Software zum Darstellen und Abrufen von Informationen aus dem Internet und an Anbieter von Telemedien erfolgt gem. § 26 Abs. 2 TTDSG durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung. Das gesetzgeberische Ziel ist es, dass wenn ein Endnutzer einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt, Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet aber auch Anbieter von Telemedien die getroffene Nutzerentscheidung zur Einwilligung befolgen bzw. berücksichtigen können.
Im Vorfeld der Verabschiedung der Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Vergabe eines Forschungsgutachtens zum Einwilligungsmanagement nach § 26 TTDSG ausgeschrieben. In dem Gutachten sollten die technischen und organisatorischen Anforderungen an Telemedienanbieter, an Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet und an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zur Umsetzung einer nutzerfreundlichen, wettbewerbskonformen und zugleich rechtswirksamen Einwilligung in den Zugriff auf Endeinrichtungen beschrieben werden. Entsprechend der Ergebnisse des Forschungsgutachtens sollte ein Modell zur Umsetzung einer Einwilligungsverwaltung gem. § 26 Abs. 2 TTDSG vorgeschlagen werden.
Das Konsortium um Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst (Universität Wien), Dr. Oliver Stiemerling (ecambria systems GmbH) und RA Steffen Weiß (Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V.) wurde mit dem Forschungsgutachten beauftragt und hat die Ergebnisse seiner Arbeit nunmehr veröffentlicht. Es betont im Zuge seiner Ausarbeitungen, dass eine Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit sich vor allem dadurch erreichen ließe, dass man – neben einer wirksamen technischen Einbindung der beteiligten Stellen rund um die Einwilligungsverwaltung – Endnutzern unterschiedliche Einwilligungsdefinitionen an die Hand gebe. Hierdurch ließe sich das Potenzial der anerkannten Dienste in § 26 TTDSG vollständig entfalten.
Einen tieferen Einblick in das Gutachten wird das Konsortium in der kommenden Woche in einem DataAgenda Datenschutz Podcast [https://dataagenda.de/podcast/] mit Prof. Dr. Schwartmann geben.
>> Das Forschungsgutachten kann hier abgerufen werden.
(Foto: Natee Meepian – stock.adobe.com)
Letztes Update:16.01.22
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