Foto- und Videoaufnahmen in der Schule
Es ist unumgänglich, dass sich auch die Schulen, sobald im Unterricht Foto- und Videoaufnahmen von betroffenen Personen erstellt werden sollen, Gedanken um die Anforderungen des Datenschutzes machen müssen. Selbstverständlich ist es erfreulich, dass viele Lehrkräfte das Schulleben anschaulich und lebendig gestalten möchten, wofür sie digitale Technik wie Foto- und Videoaufnahmen einsetzen. Da die dabei zu beachtenden Vorgaben eine gewisse Komplexität aufweisen, ist es nicht verwunderlich, dass hier Unsicherheiten bestehen, wie man das Ziel eines anregenden und zeitgemäßen Schulalltags datenschutzkonform erreichen kann.
Daher hat der BayLfD das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei der Erstellung der neuen Bekanntmachung über den Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen (VollzBek DS – Schulen) unterstützt. In Abschnitt Nr. 4.2 der VollzBek DS – Schulen werden spezifische Vorgaben zu Foto-, Ton- und Videoaufnahmen gemacht. Dabei wurde besonders darauf geachtet, dass die Auffassung der Aufsichtsbehörde zum Datenschutz bei Foto- und Videoaufnahmen angemessen berücksichtigt wurde.
Zusätzlich erläutert der BayLfD in einem separaten Arbeitpapier „Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im Schulunterricht“ ausführlich seine Position zu den relevanten Themen.
Weitere nützliche Hinweise und auch Arbeitsmaterialien können Lernende, Lehrende und auch Eltern auf den Seiten https://www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html sowie https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6576/schuldatenschutz.html erhalten.
Abgerundet werden diese Informationen zum Thema vom BayLfD-Papier “ Datenschutz an bayerischen öffentlichen Schulen Fragen und Antworten„, welches ebenfalls zum freien Download zur Verrfügung steht.
(Foto: eggeeggjiew – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.23
Verwandte Produkte
-
Social Media – Was gibt es in der Praxis alles zu beachten?
Online-Kompaktkurs
153,51 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren



