GDD äußert sich zum Eckpunktepapier „Beschäftigtendatenschutz“
Die Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und des Inneren und für Heimat (BMI) haben jüngst ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die Grundlage für ein geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz ist.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. nimmt dieses Eckpunktepapier zum Anlass, um die Inhalte einer eingehenden Kommentierung und Bewertung zu unterziehen.
GDD bewertet die verfolgte Zielsetzung einer Konkretisierung und Anpassung der Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf die Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt grundsätzlich positiv. Die geplanten Regelungen sollten sich nach Auffassung der GDD an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren, die bisher einen interessengerechten Ausgleich im Beschäftigtendatenschutz geschaffen hat. Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sollten nicht zu einer Einschränkung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und Rahmenbedingungen für Unternehmen führen.
Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH zu § 23 Abs. 1 S. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sei angesichts der Vergleichbarkeit der Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses mit der Bestimmung in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG naheliegend, dass auch die Bestimmung im BDSG wegen Verstoß gegen das europarechtliche Wiederholungsverbot unwirksam sein könnte. Dies stelle den nationalen Gesetzgeber vor die Herausforderung, eine aus Sicht der Rechtsanwender verständliche und übersichtliche Regelung des Beschäftigtendatenschutzes zu schaffen, die zugleich die Vorgaben des Wiederholungsverbotes i.S. der EuGH-Entscheidung wahrt.
Die Stellungnahme der GDD finden Sie hier.
(Foto: Titipong – stock.adobe.com)
Letztes Update:22.06.23
Verwandte Produkte
-
Theorie & Praxis: Organisation des Datenschutzes im Unternehmen
Online-Schulung
351,05 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 96: Legal AI zwischen Vollkornbrot und Burger: Warum generative KI nicht alles ist
„Es kommt darauf an.“ Das ist eine Lieblingsantwort von Juristen. Sie ist oft unbefriedigend, aber ebenso oft richtig.Bei der Frage, ob und wofür man in der Rechtsberatung ein digitales Hilfsmittel einsetzt – etwa ein sogenanntes deterministisches Expertensystem, das sich mit Vollkornbrot vergleichen lässt, oder eine generative KI, die eher einem „AI-Burger“ entspricht –, kommt es
Mehr erfahren -
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren




