GDD äußert sich zum Eckpunktepapier „Beschäftigtendatenschutz“
Die Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) und des Inneren und für Heimat (BMI) haben jüngst ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die Grundlage für ein geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz ist.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. nimmt dieses Eckpunktepapier zum Anlass, um die Inhalte einer eingehenden Kommentierung und Bewertung zu unterziehen.
GDD bewertet die verfolgte Zielsetzung einer Konkretisierung und Anpassung der Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes im Hinblick auf die Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt grundsätzlich positiv. Die geplanten Regelungen sollten sich nach Auffassung der GDD an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren, die bisher einen interessengerechten Ausgleich im Beschäftigtendatenschutz geschaffen hat. Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sollten nicht zu einer Einschränkung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze und Rahmenbedingungen für Unternehmen führen.
Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH zu § 23 Abs. 1 S. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sei angesichts der Vergleichbarkeit der Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses mit der Bestimmung in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG naheliegend, dass auch die Bestimmung im BDSG wegen Verstoß gegen das europarechtliche Wiederholungsverbot unwirksam sein könnte. Dies stelle den nationalen Gesetzgeber vor die Herausforderung, eine aus Sicht der Rechtsanwender verständliche und übersichtliche Regelung des Beschäftigtendatenschutzes zu schaffen, die zugleich die Vorgaben des Wiederholungsverbotes i.S. der EuGH-Entscheidung wahrt.
Die Stellungnahme der GDD finden Sie hier.
(Foto: Titipong – stock.adobe.com)
Letztes Update:22.06.23
Verwandte Produkte
-
Theorie & Praxis: Organisation des Datenschutzes im Unternehmen
Online-Schulung
351,05 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren




