GDD veröffentlicht Praxishilfe zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen und öffentliche Stellen seit dem 17. Dezember 2023 zur Umsetzung der darin festgelegten Bestimmungen. Ziel des Gesetzes ist es, hinweisgebende Personen – sogenannte Whistleblower – vor negativen Konsequenzen wie Kündigungen oder anderen beruflichen Benachteiligungen zu schützen, wenn sie Verstöße oder Missstände melden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Meldekanäle: Interne und externe Meldestellen
Das HinSchG unterscheidet zwischen zwei Arten von Meldestellen:
- Interne Meldestellen (§§ 12 ff. HinSchG): Diese müssen von Unternehmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten eingerichtet werden. Alternativ können externe Dienstleister als sogenannte „externalisierte interne Meldestelle“ beauftragt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG).
- Externe Meldestellen (§§ 19 ff. HinSchG): Diese werden von staatlicher Seite eingerichtet. Die zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt (§ 19 Abs. 1 HinSchG).
Das Gesetz gewährt Hinweisgebern das Recht, frei zu entscheiden, ob sie sich zunächst an eine interne Meldestelle innerhalb des Unternehmens oder der Behörde wenden oder direkt eine externe Meldestelle in Anspruch nehmen.
GDD-Praxishilfe zum HinSchG
Die GDD-Praxishilfe bietet eine praxisnahe Orientierungshilfe zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes mit besonderem Fokus auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Sie behandelt unter anderem:
- Den Umgang mit personenbezogenen Daten von Hinweisgebern und betroffenen Personen
- Die sichere Gestaltung von Meldekanälen
- Den Schutz der Identität der hinweisgebenden Personen
- Konfliktpotenziale zwischen Datenschutz und Hinweisgeberschutz
- Die Frage der Vereinbarkeit der Rolle eines Datenschutzbeauftragten mit der gleichzeitigen Tätigkeit als interne Meldestelle
(Foto: photoopus – stock.adobe.com)
Letztes Update:02.03.25
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