Interessenkollision: Geheimschutzbeauftragter und Datenschutzbeauftragter in Personalunion
Die Problematik einer möglichen Interessenkollision, wenn sich der oder die Beauftragte für den Datenschutz im Rahmen einer weiteren Rolle im Unternehmem betätigt, ist hinlängglich bekannt. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschäftigt sich jedoch in seinem Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für das Berichtsjahr 2023 recht ausführlich mit einer Interessenkollsion, die eher seltener besprochen wird:
Problemstellung:
Wie ist eine mögliche Interessenkollision zu bewerten, wenn sowohl die Rolle des Geheimschutzbeauftragten als auch die des Datenschutzbeauftragten von derselben Person wahrgenommen werden soll?
Kurz: Der TLfDI sah nach Prüfung der Fragestellung, dass bei der Übertragung der Aufgaben eines Geheimschutzbeauftragten auf den behördlichen Datenschutzbeauftragten eine Inkompatibilität der beiden Aufgabenkomplexe und somit ein Interessenkonflikt, mithin eine Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DS-GVO in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürDSG vorliegt.
Ein Interessenkonflikt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt nach Auffassung des LLfDI insbesondere dann vor, wenn ein (behördlicher) Datenschutzbeauftragter durch anderweitige Aufgaben und Pflichten, die er zusätzlich erfüllen soll, in seiner Aufgabenwahrnehmung nach Art. 39 DS-GVO in Verbindung mit § 15 ThürDSG derart eingeschränkt wäre, dass keine objektive Aufgabenwahrnehmung mehr vorliegt, er mithin die eigenständig vor-genommenen oder veranlassten Datenverarbeitungstätigkeiten selbst kontrollieren müsste.
Bewertung des TLfDI:
Datenschutzrechtliche Grundlagen:
Gemäß Art. 38 Abs. 6 DS-GVO und § 14 Abs. 7 ThürDSG darf ein Datenschutzbeauftragter keine Aufgaben übernehmen, die zu einer Interessenkollision führen.
Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der DSB durch andere Aufgaben in seiner Kontrollfunktion beeinträchtigt wird, etwa durch die Notwendigkeit, eigene Tätigkeiten zu überwachen.
Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten:
Der Geheimschutzbeauftragte bearbeitet sensible personenbezogene Daten, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen und der Auswahl zugangsberechtigter Personen. Diese Aufgaben umfassen Entscheidungsbefugnisse über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung, die im Konflikt zur Rolle des DSB als unabhängige Kontrollinstanz stehen.
Würde der DSB auch als Geheimschutzbeauftragter fungieren, müsste er sich selbst kontrollieren.Eine wirksame und objektive Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzvorschriften wäre nicht möglich, selbst bei einer formalen Trennung der Rollen.
Der Interessenkonflikt gilt bekanntermaßen auch für andere Funktionen, wie etwa Leitungspositionen in der IT, Personalverwaltung, oder als Geldwäsche- oder IT-Sicherheitsbeauftragter.
Rechtslage auf Bundesebene:
§ 3 Abs. 1a SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) verbietet auf Bundesebene sogar explizit, dass Datenschutzbeauftragte Aufgaben im personellen Geheimschutz wahrnehmen.
Fazit und Empfehlung:
Die Funktionen des Datenschutzbeauftragten und des Geheimschutzbeauftragten sind strikt zu trennen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Öffentliche Stellen sollten sicherstellen, dass DSB keine Entscheidungsbefugnisse über personenbezogene Daten erhalten, die ihre Kontrollfunktion beeinträchtigen könnten. Vor einer Übertragung von Zusatzaufgaben ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
(Foto: „E“ – stock.adobe.com)
Letztes Update:31.12.24
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

