Kein Löschungsanspruch nach Bewerbungsverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 8. Juli 2026 (W137 2333649-1) eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO abgewiesen und damit einen praxisrelevanten Fall zur Speicherung von Bewerbungsunterlagen entschieden.
Sachverhalt
Ein Bewerber hatte seiner Bewerbung Schriftsätze beigelegt, mit denen er die Verarbeitung seiner Daten ausschließlich auf den Bewerbungsprozess beschränken und eine sofortige Löschung nach Abschluss des Verfahrens erzwingen wollte. Nach der Absage speicherte das Unternehmen den Lebenslauf noch sieben Monate zur Abwehr möglicher Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz und gab Daten an eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei weiter. Der Bewerber sah darin eine zweckwidrige Verarbeitung und forderte Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörde: Die Verarbeitung war auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse) gestützt zulässig, da alle drei kumulativen Voraussetzungen – berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und Überwiegen gegenüber den Interessen des Betroffenen – erfüllt waren. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Bewerber selbst bereits in seiner Bewerbung rechtliche Schritte angedroht hatte und ihm die Aufbewahrungspraxis im Kontext möglicher Gleichbehandlungsansprüche bekannt sein musste. Zudem stellte das Gericht klar, dass einseitige „Datenschutzbestimmungen“ eines Bewerbers, die gesetzliche Aufbewahrungspflichten vertraglich aushebeln sollen, keine Bindungswirkung entfalten. Eine „implizite Zustimmung“ durch bloße Verarbeitung scheidet aus. Da keine unrechtmäßige Verarbeitung vorlag, griff auch die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 lit. e DS-GVO (Verteidigung von Rechtsansprüchen) zugunsten des Unternehmens und der beauftragten Kanzlei.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung bestätigt, dass Bewerbungsunterlagen nach Absage befristet zur Abwehr von Ansprüchen, etwa nach dem GlBG (Gleichbehandlungsgesetz in Österreich), aufbewahrt werden dürfen, sofern die Speicherfrist verhältnismäßig ist und im Bewerbungsprozess entsprechend informiert wurde. Einseitige Löschungsverlangen von Bewerbern, die gesetzliche Aufbewahrungspflichten unterlaufen sollen, entfalten keine rechtliche Bindungswirkung.
Auch wenn österreichische Gerichtsentscheidungen für deutsche Stellen keine Bindungswirkung entfalten, beruht die Entscheidung auf unionsweit einheitlich geltenden DS-GVO-Vorschriften und einschlägiger EuGH-Rechtsprechung. Die Wertung lässt sich daher ohne Weiteres auf die deutsche Rechtslage übertragen, insbesondere auf die Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen zur Abwehr von AGG-Ansprüchen (§ 15 Abs. 4 AGG) und dient deutschen Verantwortlichen als zusätzliche Orientierung bei der Dokumentation ihrer Interessenabwägung.
(Foto: Rawpixel.com – stock.adobe.com)
Letztes Update:27.07.26
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