KI-Kompetenz nach Lesart der BNetzA
Mit dem Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung (EU 2024/1689) sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet, ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1). Die Bundesnetzagentur hat hierzu ein Hinweispapier veröffentlicht, das erläutert, wie diese Anforderung praktisch und verhältnismäßig umgesetzt werden kann – ohne bürokratische Hürden, aber mit klarem Fokus auf Risikominimierung und Grundrechtsschutz.
Wer ist betroffen?
Die Kompetenzanforderung gilt für alle Akteure, die KI-Systeme entwickeln, vertreiben oder betreiben – unabhängig von Größe oder Branche. Auch Organisationen, die KI-Systeme Dritter einsetzen (z. B. Software-as-a-Service oder ausgelagerte Systeme), sind erfasst. Maßgeblich ist der jeweilige Nutzungskontext – insbesondere Art, Risiko und Einsatzbereich des KI-Systems sowie die Verantwortung der involvierten Personen.
Ziel und Reichweite der Anforderung
Die Regelung soll sicherstellen, dass alle Beteiligten über ausreichende Kenntnisse verfügen, um KI-Systeme sachkundig und verantwortungsbewusst zu nutzen. Dazu gehören insbesondere technische, rechtliche und ethische Aspekte. Die Verordnung fordert keine formale Zertifizierung, jedoch wird eine strukturierte, dokumentierte Kompetenzentwicklung empfohlen.
Umsetzung in vier Schritten
Die Bundesnetzagentur empfiehlt einen pragmatischen, risikobasierten Ansatz:
- Bedarfsanalyse: Ermittlung, welche Personen mit welchen Systemen arbeiten und welche Kompetenzen erforderlich sind.
- Maßnahmenplanung: Auswahl geeigneter Formate wie Schulungen, Webinare oder Selbstlernangebote – intern oder extern.
- Weiterentwicklung: Kompetenzen sind regelmäßig zu aktualisieren – auch angesichts technischer und regulatorischer Entwicklungen.
- Dokumentation: Inhalte, Umfang und Teilnehmende der Maßnahmen sollten nachvollziehbar erfasst werden.
Unterstützung und Angebote
Zur Unterstützung verweist die Bundesnetzagentur auf bestehende Initiativen wie die Mittelstand-Digital-Zentren, Digital Innovation Hubs sowie eigene Webinare im Rahmen des KI-Pakts. Diese richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen und Organisationen ohne eigene KI-Abteilungen.
(Foto: Igor_Tichonow – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.07.25
Das könnte Sie auch interessieren
-
Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt
Mehr erfahren -
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren -
Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden
Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu
Mehr erfahren

