KI-Richtlinie für Studium und Lehre

KI im Studium und Lehre

Die Universität Regensburg hat am 7. Mai 2025 neue Richtlinien für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in juristischen Haus-, Seminar- und Studienarbeiten veröffentlicht. Sie definieren transparenten und verantwortungsvollen Umgang mit KI-Hilfsmitteln, wie sie etwa von ChatGPT oder vergleichbaren Tools generiert werden. Unterschiedliche Kategorien; z. B. normative Prüfungen, inhaltsliche Unterstützung oder Visualisierung durch Generative KI; sind klar gekennzeichnet. Die Verwendung solcher KI-bezogener Inhalte muss in einem Anhang detailliert offengelegt werden, während KI-basierte Rechtschreib- oder Grammatikprüfungen weiterhin als triviale Werkzeuge gelten gehören.

Die Richtlinie stellt klar: Studierende tragen die volle Verantwortung für den Inhalt ihrer Arbeiten, inkludiert KI-gestützte Passagen. Halluzinierte oder nicht überprüfte Textpassagen gelten als eigene Leistung – mit potentiellen Abzügen oder Sanktionen (§ Abschnitt 4–5) . Zudem wird darauf hingewiesen, urheberrechtlich geschützte KI-Ausgaben sowie verwendete Prompts angemessen zu behandeln.

Klare Kennzeichnungspflicht und Eigenverantwortung

Die Regensburger Richtlinien erlauben den Einsatz von KI als geteiltes Hilfsmittel – jedoch stets mit wissenschaftlich korrekter Kennzeichnung. KI-basierte Inhalte müssen in einem gesonderten Anhang genannt werden, inklusive Angaben zur Tool-Art (z. B. Paraphrasierung, Struktur, Visualisierung). Unmarkierte KI-Inhalte können zur Abwertung führen. Rechtschreibkorrekturen oder Datenbank-Recherchen bleiben unbeanstandet und müssen nicht explizit ausgewiesen werden.

Haftung und inhaltliche Verantwortung der Studierenden

Die Richtlinien stellen klar: Die Verantwortung für sämtliche Arbeitsergebnisse liegt uneingeschränkt beim Studierenden. Halluzinationen von KI, beispielsweise erfundene Gerichtsurteile, werden wie bewusst falsch eingebrachte Inhalte bewertet. Auch urheberrechtliche Folgen durch KI-Inhalte oder Aufforderungs-Prompts liegen vollständig in der Verantwortung der Verfasser:innen.

Diese Richtlinien sorgen für klare Richtsätze im juristischen Studium der Universität Regensburg: KI darf eingesetzt werden, jedoch nur unter strenger Kennzeichnung und unter voller persönlicher Verantwortung. So fördert die Universität einen reflektierten, ethisch wie rechtlich abgesicherten Umgang mit generativer KI in Wissenschaft und Lehre.

(Foto: PRASANNAPIX – stock.adobe.com)

Letztes Update:11.07.25

  • E-Mail Ausscheiden Breschäftigter

    Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten

    Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen. Prävention durch klare Prozesse Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht gegenüber Anwälten

    Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen

    Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen

    Mehr erfahren
  • Juristische Personen können keine Aussage verweigern

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden

    Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner