Kopplungsverbot: Newsletteranmeldung für Kundenkonto
Das OLG München hat mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 29 U 599/24 e) entschieden, dass Online-Händler die Registrierung eines Kundenkontos nicht an die gleichzeitige Einwilligung zum Newsletter-Bezug koppeln dürfen, wenn den Nutzern dabei keine echte Wahlmöglichkeit verbleibt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Shoppingclub-Betreiber, dessen Bestätigungs-E-Mail zur Konto-Registrierung zugleich als Double-Opt-In für den Newsletter fungierte. Eine gesonderte Ablehnungsoption fehlte. Kunden blieb nur der nachträgliche Widerruf.
Verstoß gegen das Koppelungsverbot
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Art. 7 Abs. 4 DS-GVO. Eine Einwilligung gilt danach nicht als freiwillig, wenn die betroffene Person faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um eine Leistung in Anspruch nehmen zu können. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung (u.a. „Orange România“) stellte der Senat klar, dass eine „ungebührliche Beeinträchtigung“ der Willensfreiheit bereits dann vorliegt, wenn die Verweigerung der Einwilligung nicht ebenso schnell und einfach zum gewünschten Ergebnis führt wie deren Erteilung. Da die beklagte Vertragspartei keine gleichwertige Alternative – etwa einen Gastzugang – anbot, war die vertragscharakteristische Leistung (Lieferung reduzierter Markenartikel) auch objektiv ohne Newsletter-Zusendung erfüllbar; die Kopplung ging damit über das zur Vertragserfüllung Erforderliche hinaus.
Einordnung als Marktverhaltensregelung
Bemerkenswert ist die zweite Kernaussage des Urteils: Das OLG München bestätigt unter Verweis auf die BGH-Entscheidung „Arzneimittelbestelldaten II“, dass Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DS-GVO zugleich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen. Ein Verstoß gegen die DS-GVO-Einwilligungsanforderungen kann somit unmittelbar lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen – auch losgelöst von einem Verfahren nach dem UKlaG.
Verantwortliche sollten Double-Opt-In-Prozesse dahingehend prüfen, ob eine echte Ablehnungsmöglichkeit gleichwertig zur Zustimmung angeboten wird, und Gastzugänge als datenschutzkonforme Alternative in Betracht ziehen.
(Foto: Kaspars Grinvalds – stock.adobe.com)
Letztes Update:03.09.26
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