Kostenlose Erstkopie der Patientenakte – DSK hält Anpassung nationaler Regelungen für erforderlich

Kostenlose Patientakte

In seiner aktuellen Entschließung vom 11. September 2024 weist die DSK auf ein notwendige Anpassung im Hinblick auf die kostenlose Erstkopie von Patientenakten hin.
Der Hintergrund dieser Feststellung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22). Dort hatte sich der EuGH zum Verhältnis des Rechts auf Einsicht in die Patientenakte aus § 630g BGB und des Rechts auf Kopie personenbezogener Daten aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO geäußert.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Patient oder die Patientin einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie seiner oder ihrer Akte. Durch eine nationale Regelung wie § 630g Abs. 2 S. 2 BGB dürfe dem Patienten oder der Patientin keine Kostenlast hierfür auferlegt werden. Der Verantwortliche könne jedoch für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

Der EuGH stellte weiter fest, dass eine nationale Regelung, die vor Inkrafttreten der DS-GVO erlassen wurde, grundsätzlich unter Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO fallen und somit bestimmte in Art. 15 DS-GVO festgelegte Rechte und Pflichten einschränken könne. Diese Möglichkeit dürfe jedoch nicht dazu führen, dass eine nationale Regelung erlassen oder angewendet wird, die es dem Verantwortlichen erlaubt, der betroffenen Person Kosten für die erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten aufzuerlegen, wenn diese Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden.

Zusätzlich betonte der EuGH, dass ein Antrag auf Herausgabe der Kopie durch den Patienten oder die Patientin keiner Begründung bedarf. Die Motivation der antragstellenden Person spielt hierbei keine Rolle.

Die DSK weist daher darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber dringend handeln muss, um § 630g Abs. 2 S. 2 BGB an die Vorgaben der DS-GVO anzupassen. Auch die Berufsordnungen der Heilberufskammern, die regelmäßig Regelungen zur Kostenerstattung für die Herausgabe von Patientenakten enthalten (wie etwa § 10 Abs. 2 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer, § 12 Abs. 4 der Bundeszahnärztekammer und § 11 Abs. 1 der Bundespsychotherapeutenkammer), stehen nach Auffassung der DSK im Widerspruch zu den Vorgaben der DS-GVO und dem Urteil des EuGH.

(Foto: BoOm – stock.adobe.com)

Letztes Update:14.09.24

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