Mitarbeiterbilder nach dem Ausscheiden: Rechtliche Vorgaben und Empfehlungen

Der Umgang mit Bildnissen ehemaliger Beschäftigter ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein sensibles Thema. In zahlreichen aktuellen Fällen stellen Datenschutzaufsichtsbehörden fest, dass Unternehmen Bildmaterialien von ehemaligen Mitarbeitenden weiterhin nutzen, obwohl keine gültige Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung besteht. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Fotos und Videos auf Unternehmenswebsites und Social-Media-Plattformen.
Rechtslage: Einwilligung und Zweckbindung
Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung solcher Bilder während des Arbeitsverhältnisses oft auf Basis einer Einwilligung. Diese ist jedoch in der Regel zweckgebunden, beispielsweise zur Darstellung des Unternehmens. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Zweckbindung, sodass eine weitere Nutzung der Bildnisse nicht mehr auf die erteilte Einwilligung gestützt werden kann. Zudem haben Betroffene das Recht, eine zuvor erteilte Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit zu widerrufen, was eine unverzügliche Löschung der betroffenen Bilder erfordert. Ohne eine alternative Rechtsgrundlage wäre eine weitere Verarbeitung nicht nur unzulässig, sondern würde auch gegen die Grundsätze der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) sowie das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verstoßen.
Häufige Beschwerden und juristische Auseinandersetzungen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ehemalige Mitarbeitende Beschwerden einreichen, weil ihre Bilder weiterhin veröffentlicht werden. In einem aktuellen Fall, den das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in seinem 14. Tätigkeitsbericht schildert (Seite 51), verweigerte ein Arbeitgeber die Löschung der Aufnahmen mit der Begründung, dass die Bilder während der Beschäftigungszeit mit Zustimmung der betroffenen Person erstellt wurden und erhebliche finanzielle Mittel in die Medienproduktion investiert wurden. Die Datenschutzaufsicht widersprach dieser Argumentation und ordnete die Löschung der Bilder unter Androhung eines Zwangsgeldes an. Der Arbeitgeber legte gegen diese Entscheidung Klage ein, sodass das Verfahren aktuell gerichtlich geklärt wird.
Empfehlung: Rechtssichere Nutzung durch Model-Release-Vertrag
Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss eines sogenannten Model-Release-Vertrages. In diesem kann geregelt werden, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Bilder verwendet werden dürfen und ob eine Vergütung erfolgt. Auf diese Weise lässt sich die weitere Verarbeitung der Bildnisse rechtssicher auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO stützen.
Fazit: Prävention durch klare vertragliche Regelungen
Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob eine rechtliche Grundlage für die weitere Nutzung von Bildmaterialien ehemaliger Mitarbeitender besteht. Fehlt eine solche, müssen die Aufnahmen umgehend gelöscht werden. Ein Model-Release-Vertrag kann hier eine praktikable und rechtssichere Lösung bieten, um künftige Konflikte zu vermeiden.
(Foto: Jacob Lund – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.03.25
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