Mitwirkungspflichten Betroffener bei der Feststellung ihrer Identität

Identitätsfeststellung bei Auskunftsbegehren

An die Ausübung von Betroffenenrechten kann eine Mitwirkungspflicht geknüpft sein,
wenn begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person bestehen. In
diesen Fällen kann die Anforderung eines Identitätsnachweises gerechtfertigt sein.
Die Verantwortlichen müssen die Zweifel darlegen. Auch müssen die Grundsätze
des Art. 5 DS-GVO beachtet und eine nicht notwendige Neuerhebung von Daten
vermieden werden.

Eine allgemeine Identifizierungspflicht bei der Ausübung von
Betroffenenrechten besteht nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die
Identität ohne weiteren Nachweis feststellbar ist, um den Anforderungen des Art. 12
Abs. 2 DS-GVO zu genügen und die Ausübung der Rechte so einfach wie möglich
zu machen, so das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 24. April 2023, 1 K 227/22).

Hintergrund des Falls

  • Sachverhalt: Eine Auskunftei erhielt einen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DS-GVO. Da im Datenbestand zwei weitere Personen mit demselben Vor- und Nachnamen wie der Antragsteller registriert waren, zweifelte sie an dessen Identität. Um die Herausgabe sensibler Bonitätsdaten an Unbefugte zu vermeiden, forderte sie zusätzliche Identifikationsangaben (Geburtsdatum, frühere Adressen) an.
  • Reaktion des Antragstellers: Dieser verweigerte die Angabe der geforderten Daten und beschwerte sich zunächst bei der Datenschutzaufsicht, die jedoch keinen Verstoß gegen die Betroffenenrechte feststellte. Anschließend beantragte er Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht, welche abgelehnt wurde.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellte klar:

  • Identitätszweifel: Gemäß Art. 12 Abs. 6 DS-GVO können Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, wenn begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person bestehen. Diese Zweifel müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Mitwirkungspflicht: Antragstellende müssen zur Klärung der Identität beitragen. Ohne diese Mitwirkung können Verantwortliche die Zweifel nicht ausräumen. Diese Pflicht dient dem Schutz personenbezogener Daten, um sicherzustellen, dass Informationen ausschließlich den betroffenen Personen bereitgestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

  • Prüfungspflicht der Verantwortlichen: Verantwortliche sollten Identitätszweifel sorgfältig dokumentieren und zusätzliche Informationen nur anfordern, wenn dies notwendig ist.
  • Schutz sensibler Daten: Die Entscheidung betont die Balance zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Wahrung von Betroffenenrechten.
  • Mitwirkung der Betroffenen: Antragstellende sollten sich der Mitwirkungspflicht bewusst sein, um Verzögerungen oder Ablehnungen von Anträgen zu vermeiden.

(Foto: tomfallen – stock.adobe.com)

Letztes Update:30.11.24

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