Neue EU-Standardvertragsklauseln machen ergänzende Maßnahmen nicht obsolet

SchremsII

In einem aktuellen Papier „Ergänzende Prüfungen und Maßnahmen trotz neuer EU-Standardvertragsklauseln für Datenexporte nötig“ gibt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Hinweise dazu, wie es sich auswirkt, dass mit Durchführungsbeschluss vom 4. Juni 2021 die Europäische Kommission neue Standardvertragsklauseln erlassen hat, die eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ermöglichen sollen.

Die DSK macht insbesondere darauf aufmerksam, dass alleine die Nutzung der neuen Standardvertragsklauseln nicht dazu führt, dass im Fall von Datenübermittlungen in die USA, ergänzende Maßnahmen, die einen Zugriff der US-Behörden auf die verarbeiteten Daten verhindern sollen, obsolet werden.

Nach wie vor gelte, dass Unternehmen und andere Akteure, die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können müssen, dass sie die aufsichtsbehördlich geforderte Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind.
Auch bei Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln bleibt also nach Bewertung der DSK eine Prüfung der Rechtslage im Drittland und zusätzlicher ergänzender Maßnahmen erforderlich.

Weitere hilfreiche Informationen zur Thematik finden Sie auf dem Blog der KREMER RECHTSANWÄLTE.

DSK

(Foto: Bernulius – stock.adobe.com)

Letztes Update:22.06.21

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