Neues DataAgenda-Arbeitspapier: Stellung des Betriebsrates nach der DS-GVO
Vor kurzem ist ein neues DataAgenda-Arbeitspapier erschienen. So muss die datenschutzrechtliche Rolle und Verantwortung des Betriebsrates nach der DS-GVO ggf. neu bewertet werden.
Betriebsrat eigener Verantwortlicher?
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat als eigener Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu bewerten ist. Dafür müsste er allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Diese Frage ist von hoher praktischer Relevanz, da der Verantwortliche regelmäßig Normadressat der DS-GVO ist und sich somit zahlreiche Pflichten für ihn ergeben.
Viel diskutierte Position des LfDI BW
So sprechen sich Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW), und das LAG Sachsen dafür aus, den Betriebsrat als eigenen Verantwortlichen anzusehen. Diese Einordnung stößt in der Fachliteratur auf Kritik und steht auch der Rechtsprechung des LAG Niedersachsen, insbesondere der Rechtsprechung des BAG und BVerwG, entgegen. Eine datenschutzrechtliche Beratung sollte für den Betriebsrat aber in jedem Fall erfolgen.
Letztes Update:03.08.19
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