Orientierungshilfe: Datenschutzkonforme Nutzung von Bodycams

Nutzung von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen

Als Bodycams werden kleine an der Uniform getragene Videokameras bezeichnet. Der Begriff grenzt die verschiedenen Nutzerkreise, Uniformträger und Privatpersonen voneinander ab. Privat genutzte Kameras, die am Körper oder der Ausrüstung getragen werden, bezeichnen die Begriffe „Action Cam“ oder „Action Camcorder“.

Unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, im Saarland und bei der Bundespolizei testeten Polizisten in mehreren Pilotstudien die kleinen Kameras.

Orientierungshilfe soll Rechtssicherheit geben

Dass der Einsatz von Bodycams durch privaten Sicherheitsdienste nicht durch entsprechende Polizeigesetze legitimiert werden kann, versteht sich von selbst. Ob ein datenschutzgerechter Einsatz der Bodycam durch private Sicherheitsdienste ggf. gem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt sein kann, ist eine der Fragen, mit dem sich die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zu dem Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen beschäftigt.

Da auch immer mehr private Sicherheitsunternehmen ihre Beschäftigten mittlerweile mit Bodycams ausrüsten, dürfte die Orientierungshilfe eine geeignete Möglichkeit sein, etwas mehr Rechtssicherheit in dieser Frage zu erlangen. Als Gründe führen die Sicherheitsdienste den Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen, Beschaffung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche oder eine abschreckende bzw. deeskalierende Wirkung an.

 

LDI NRW

Letztes Update:06.03.19

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