Orientierungshilfe: Umgang mit Data-Breach-Meldungen

Data Breach

Nach ErwG 85 der DS-GVO kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten  – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.

Deshalb soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verantwortliche, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die Aufsichtsbehörde von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und, falls möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine ausführliche Handreichung zu diesem Thema erstellt und stellt das Papier allen Interessierten zur Verfügung. Die Handreichung erläutert die Bestimmungen in Art. 33 und 34 DSGVO. Schwerpunkte liegen beim Merkmal der Datenschutzverletzung. Dabei wird auch immer wieder auf die „EDSA Guidelines 9/2022 on personal data breach notification under GDPR“ Bezug genommen und die Meldepflicht anhand zahlreicher Beispiele erläutert. Diese dienen der Orientierung, wie Verantwortliche mit Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten umgehen sollten und welche Faktoren verantwortliche Stellen bei der Risikobewertung zu berücksichtigen haben.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Weitere Infos zum Thema Data-Breach-Meldung:

(Foto: Mongta Studio – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.11.23

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