EDSA prüft Nutzung von Cloud-Diensten im öffentlichen Sektor
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 DS-GVO müssen die Aufsichtsbehörden Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit untereinander treffen. Nach Artikel 57 Absatz 1 lit. g) DS-GVO sollen die Aufsichtsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DS-GVO zu gewährleisten. Der Rahmen für eine koordinierte Durchsetzung der
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