Schadensersatz: Gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO
Ein Urteil des LArbG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.7.2023, 9 Sa 73/21) geht auf viele praxisrelevante datenschutzrechtliche Aspekte ein.
- Kann ein Arbeitnehmer kann nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
–> Spoiler: Regelmäßig „Ja“ - Kann im Beschäftigungskontext auch ein anderer als der Arbeitgeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sein, bspw. wenn dieser sich als „Inhaber“ eines Betriebes ausgibt und eigenverantwortliche Entscheidungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten trifft ?
–> Spoiler: Ja, dieser haftet dann auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO mit dem Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. - Was passiert, wenn die betroffene Person oder sein rechtlicher Beistand für die Auskunftserteilung eine zu kurze Frist setzt? Ist das Auskunftsverlangen dann gegenstandslos?
–> Spoiler: Nein, die Frist für die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO.
(Foto: natatravel – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.10.23
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