Schrems II, Internationale Datentransfers & TIA
Jeder Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts ist spätestens nach dem sog. Schrems II-Urteil des EuGH aufgerufen, seine Datenübermittlungen in Drittländer und die hierfür genutzte Grundlage nach Kapitel V der DSGVO zu überprüfen.
Mit dem Urteil in der Rechtssache C-311/18 „Schrems II“ hat der EuGH bestätigt, dass personenbezogene Daten, die in ein Drittland übermittelt werden, im Lichte des von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Schutzniveaus dort einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz wie unter der DSGVO genießen müssen.
Darüber hinaus befand das Gericht den streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln (2010/87)5 im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als geeignete Garantie für wirksam. Das Gericht wies aber im gleichen Atemzug darauf hin, dass die in den Standarddatenschutzklauseln vertraglich vereinbarten, durchsetzbaren Rechte und wirksamen Rechtsbehelfe im Drittland auch durch wirksame Mechanismen praktisch zur Verfügung stehen müssen.
Datenübermittlungen in die USA, die bis zu diesem Urteil auf das EU-US Privacy Shield gestützt wurden, müssen seit dem durch eine Schutzmaßnahme nach Artikel 46 DS-GVO abgesichert werden, da der Europäische Gerichtshof diesen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für unwirksam erklärt hat. Für Datenübermittlungen in die USA, wenn nötig ggf. auch für Datenübermittlungen in weitere Drittländer, ist seit dem mit zusätzlichen Maßnahmen sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten auch im jeweiligen Drittland stets angemessen geschützt sind.
Das Urteil hat für betroffene Unternehmen viele Unsicherheiten mit sich gebracht, wie in Zukunft mit Datenübermittlungen in Drittländer umzugehen ist. Eine neue Handreichung der Stiftung Datenschutz mit dem Titel (Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei internationalen Transfers personenbezogener Daten) soll einen Überblick über den rechtlichen Hintergründen und die Auswirkungen des Urteils für die Praxis sowie entsprechende Hinweise für Unternehmen geben.
Stiftung Datenschutz
Foto: Bernulius – stock.adobe.com
Letztes Update:06.02.22
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