Best Practice „Betroffenenmanagement“

1. Transparenzpflicht des VerantwortlichenDie Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ging mit einer bewussten Stärkung der Betroffenenrechte einher. „Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen“ heißt es daher ausdrücklich in Erwägungsgrund (ErwGr) Nr. 11. Hauptpfeiler der neuen Betroffenenrechte sind neben dem strengeren Haftungsregime und den neu eingeführten

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Videooüberwachung und Beweisverwertung

Überwachung nicht datenschutzkonform: Trotzdem kein Beweisverwertungsverbot

„Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. „ So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 und bleibt dieser

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Personalunion Interessenkollision

BAG bestätigt: DSB und Betriebsratsvorsitzender nicht in Personalunion möglich

Das Ergebnis des BAG-Urteil zu der Frage, ob sich die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten mit der Tätigkeit eines Betriebsratsvorsitzenden „verträgt“ oder ob diese auf Grund ernstlich anzunehmender Interessenkollsionen miteinander nicht in Einklang gebracht werden können, dürfte die meisten nicht überrascht haben. In dem vorliegenden Fall wurde der Vorsitzende des Betriebsrats gleichzeitig zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Die Arbeitgeberin

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5 Jahre DS-GVO

Happy Birthday DS-GVO: Lob und Tadel für das Geburtstagskind

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) bewertet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als europäisches Erfolgsmodell, das eine verbesserte Rechtsdurchsetzung garantiert. „Die DS-GVO hat in Europa einen neuen Standard gesetzt, der zunehmend weltweit Eingang in die Datenschutzregeln anderer Länder finde. Auch sie wollen so einen freien Datenverkehr ermöglichen, der Vertrauen bei den Bürgerinnen und Bürgern

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Einwillung als redundante Rechtsgrundlage

Einwilligung als „zusätzliche Rechtsgrundlage“

Art. 4 Nr. 11 DS-GVO definiert die Einwilligung als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“ Die Einwilligung ist

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Internationaler Datentransfer: BayLDA (u.a.) geben Orientierung

Der europäische Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Ausweitung des internationalen Handels die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenempfänger in Drittländern unter besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt, um Rechte und Freiheiten von Betroffenenzu schützen. Ziel ist es, das durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht zu untergraben, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland

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