Tracking nur noch nach mit vorheriger Einwilligung

In ihrem Positionspapier „Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab  dem 25. Mai 2018“ nimmt die Datenschutz-Konferenz zu der Frage Stellung, ob wegen des Anwendungsvorrangs der DS-GVO die datenschutzrechtlichen  Regelungen des TMG nach dem 25.05.2018 weiterhin anwendbar sein werden.
Im Ergebnis wird im Positionspapier festgestellt,  dass der Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und der Erstellung von Nutzerprofilen dienen, einer vorherigen Einwilligung bedarf. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. der DS-GVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Reichweitenmessung und des Einsatzes von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen,  können ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr auf die §§ 12, 13, 15 TMG gestützt werden. Im Positionspapier wird Artikel 6 Absatz 1, insbesondere Buchstaben a), b) und f) DSGVO als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter von Telemedien betrachtet. Darüber hinaus seien die allgemeinen Grundsätze aus Artikel 5 Absatz 1 DSGVO, sowie die besonderen Vorgaben z. B. aus Artikel 25 Absatz 2 DSGVO einzuhalten.

LDI NRW

Letztes Update:22.06.18

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