Typische Fehler in Datenschutzerklärungen
Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung ging mit einer bewussten Stärkung der Betroffenenrechte einher. „Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen“ heißt es daher ausdrücklich in Erwägungsgrund (ErwGr) Nr. 11.
Die Informationspflichten bilden die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte (insbesondere der Art. 15 ff. DS-GVO). Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte auch ausüben. Der Grundgedanke ist: Es soll keine heimlichen Datenverarbeitungen geben. Jede Person soll verstehen können, wer welche Daten zu ihr wie und warum verarbeitet. Damit bekommt jede Person auch die Möglichkeit, weitere Betroffenenrechte – wie etwa den Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, die Berichtigung der Daten oder die Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten – geltend zu machen, oder aber von vornherein die Datenverarbeitung zu verhindern, indem der Vertrag nicht abgeschlossen wird, wenn dieser unerwünschte Datenverarbeitungen mit sich bringt.
Die DS-GVO regelt die Informationsverpflichtungen des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person in Abhängigkeit davon, ob personenbezogene Daten bei der betroffenen Person (Direkterhebung, Art. 13 DS-GVO) oder bei Dritten (Dritterhebung, Art. 14 DS-GVO) erhoben werden.
Welche Informationen Verantwortliche geben müssen, ist in Art. 13 und 14 DS-GVO im Detail geregelt, die Informationen aus dem jeweiligen Absatz 2 gehören grundsätzlich in jede Datenschutzerklärung.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) sich häufig wiederholenden Verstöße gegen die Informationspflichten nach Artt. 13 und 14 DS-GVO , die sie in ihrer Beratungs- und Prüfungspraxis festgestellt hat, in einer neuen Orientierungshilfe zusammengefasst. Darin werden Mängel in Datenschutzerklärungen, die aus Sicht der BlnBDI bereits einzeln den Sanktionstatbestand von Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO erfüllen und mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder von bis zu vier Prozent des weltweiten Konzernvorjahresumsatzes belegt werden können, aufgelistet und erklärt.
(Foto: ra2 studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:09.08.23
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