Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich „wieder sicher“

Brexit

Die DS-GVO ordnet alle Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als sog. „Drittländer“ ein. Das bedeutet, dass im Falle eines geplanten Drittlandtransfers nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem jeweiligen Land ein „angemessenes Datenschutzniveau“ herrscht.
Sichere Drittländer sind solche, denen die Europäische Kommission per Angemessenheitsbeschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt hat. Dort gewährleisten die nationalen Gesetze einen Schutz von personenbezogenen Daten, welcher mit dem des EU-Rechts vergleichbar ist (sein soll), so die gewünschte Fiktion eines Angemessenheitsbeschlusses.
Da seit dem Vollzug des sog. Brexit (01. Januar 2021) Großbritannien bekanntermaßen kein Teil der EU mehr ist und Ende Juni 2021 zudem auch endet die Übergangsphase beendet sein wird, bedeutet dies in Konsequenz, dass personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres in das Vereinigte Königreich transferiert werden dürfen (Art. 44 DS-GVO).
Wie oben schon erwähnt kann ein „Angemessenheitsbeschluss“ eine Lösung für eine solche „Drittlandproblematik“ sein.

Gerade noch rechtzeitig (am 28.06.21) hat die Europäische Kommission die in die Wege geleiteten Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß der DS-GVO und der Strafverfolgungsrichtlinie (LED), angenommen.

Mit der Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus bedürfen Datenübermittlungen aus dem EWR an das Vereinigte Königreich, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Beschlüsse, keiner besonderen Genehmigung. Die Prüfung, ob die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist davon unabhängig erforderlich und vorzunehmen.

(pixelbliss – stock.adobe.com) )

Letztes Update:29.06.21

  • BSI IT-Grundschutz++

    BSI veröffentlicht Methodikleitfaden für Grundschutz++

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat Anfang April 2026 die erste Version seines Leitfadens zur Methodik des Grundschutz++ veröffentlicht. Das Dokument markiert einen weiteren Schritt bei der Ablösung des klassischen IT-Grundschutzes durch den modernisierten Nachfolgestandard. Inhalt und Zielsetzung Der Leitfaden bildet einen zukunftsgerichteten Ordnungsrahmen für den systematischen Aufbau und die Weiterentwicklung eines Informationssicherheitsmanagementsystems.

    Mehr erfahren
  • Podcast-Folge 91 der Data Agenda mit Prof. Dr. Schwartmann und Céleste Spahić im Experten-Talk über Daten und Digitalisierung.

    Folge 91: KI-Kompetenz und KI-Kompetenzen

    KI ist ein Werkzeug, welches vielfältig eingesetzt wird. Das erfordert Verständnis für die neue Technik und Kompetenz für den Einsatz. Allerdings kann KI auch Kompetenzen in Menschen entfalten und gezielt eingesetzt werden, um sich seiner selbst bewusster zu werden. Wie das gehen kann, erklärt die Buchautorin Céleste Spahić im DataAgenda Datenschutz Podcast. Weitere ThemenFolge 82:

    Mehr erfahren
  • Arbeitszeiterfassung datenschutzkonform

    Datenschutzkonforme Anwesenheitsübersicht im Zeiterfassungssystem

    Ein Fallbeispiel aus dem sächsischen Tätigkeitsbericht 2025 zeigt, wie die flächendeckende Freischaltung einer „Anwesenheitsübersicht“ in einem elektronischen Zeiterfassungssystem gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen kann – und welche Konsequenzen drohen, wenn Verantwortliche die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit nicht hinreichend begründen können. Ausgangslage In sächsischen Finanzämtern war die Funktion „Anwesenheitsübersicht“ eines Zeiterfassungssystems zunächst so konfiguriert, dass sämtliche Beschäftigte

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner