Übermittlung von Meldedaten für Krebsfrüherkennung ist rechtens

Krebsvorsorge Meldedaten

Vielfach wird das Thema Datenschutz (in der Regel zu Unrecht) mit der Verhinderung oder der Erschwerung von Prozessen, Projekten oder der Digitalisierung in Verbindung gebracht.
Die Frage, ob die Nutzung von Einwohnermeldedaten für den Versand von Einladungen zur Teilnahme am Mammographie-Screening zulässig ist, ist ein gutes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber einige Fälle von Datenübermittlungen sogar besonders privilegiert.

Die Meldebehörden übermitteln für die Versendung der Einladungen der zuständigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben (nach § 10 Meldedatenübermittlungsverordnung MeldDÜV NRW):

1. Familienname
2. frühere Familiennamen
3. Vornamen
4. Geburtsdatum und -ort
5. derzeitige Anschrift und
6. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

Frauen ab 50 Jahren erhalten diese Einladung zur freiwilligen Untersuchung im Mammographie-Screening-Programm bundesweit.

Wie die LDI NRW (Ziffer 11.2, Bericht 2024) berichtet, bezweifeln betroffene Frauen gelegentlich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Meldedaten für die Einladung zum Mammographie-Screening. Sie empfinden eine Nutzung ihrer Daten als übergriffig und teilen mit, dass sie ihre Einwilligung dazu nicht erteilt haben.

Eine Einwilligung der betroffenen Personen in die Nutzung ist jedoch nicht erforderlich, ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist nicht möglich. Eine Datenübermittlung von der Meldebehörde an die Zentrale Stelle unterbleibt nur dann, wenn für die betroffene Person im Melderegister eine Auskunftssperre nach Bundesmeldegesetz (§  51) eingetragen ist.

Eine Auskunftssperre wird im Melderegister eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

(Foto: Peakstock – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.09.24

  • Interessenkollision DSB in Personalunion

    Interessenkonflikte bei DSB in (zusätzlich) leitender Funktion

    Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat zwei Fälle geprüft, in denen betriebliche Datenschutzbeauftragte gleichzeitig in leitenden Positionen innerhalb ihrer Unternehmen tätig waren. Konkret handelte es sich um Funktionen als Leiter der IT-Abteilung bzw. der Konzernsicherheit. Beide Fälle wurden aufgrund von Beschwerden geprüft und im Rahmen aufsichtsbehördlicher Verfahren behandelt. Rechtlicher Hintergrund Nach Art. 37

    Mehr erfahren
  • Rauchwarnmelder und Datenschutz

    Datenschutzrechtliche Anforderungen an Rauchwarnmelder mit Klima-Monitoring

    Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat berreits Ende 2024 Stellung zu Rauchwarnmeldern mit integrierter Klimaüberwachung bezogen. Diese Geräte erfassen neben Rauchentwicklung auch Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit und übermitteln die Daten an externe Dienstleister, die sie analysieren und den Bewohner*innen beispielsweise Lüftungsempfehlungen geben. Zentrale Datenschutzaspekte: Empfehlungen der LDI NRW: Auch die Sächsische Datenschutz-

    Mehr erfahren
  • Data Act

    Data Act: Neue Anforderungen an Datenzugang und Datenschutz

    Am 12. September 2025 wird der Data Act der Europäischen wirksam. Ziel der Verordnung ist es, den Zugang zu und die Nutzung von Daten, insbesondere aus vernetzten Geräten, zu fördern. Hersteller und Anbieter entsprechender Produkte werden künftig verpflichtet, sowohl nicht-personenbezogene als auch personenbezogene Daten Dritten auf Anforderung bereitzustellen – etwa Nutzenden oder Dienstleistern. Dies betrifft

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner