Übermittlungen nach U.S. CLOUD Act nicht ohne internationales Abkommen

In einem Schreiben an den LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments (EP) macht der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) deutlich, dass für eine rechtmäßige Übermittlung von Daten, die nach dem U.S. CLOUD Act ersucht werden, grundsätzlich ein datenschutzkonformes internationales Abkommen erforderlich ist. 

Leitlinien zur Videoüberwachung

Zudem verständigte sich der EDSA auf Leitlinien zur Videoüberwachung. Diese behandeln sowohl klassische Themen der Videoüberwachung, wie zum Beispiel die Standortwahl oder die Speicherdauer von Aufnahmen, als auch Fragen zu neuen Themenbereichen wie der biometrischen Videoüberwachung.

So stellt der EDSA beispielsweise klar, dass biometrische Daten, die eine dauerhafte Identifizierung von Personen ermöglichen, zu den besonders schützenswerten Daten zählen und daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Das Tracking von Personen mittels dauerhafter biometrischer Identifizierung, beispielsweise um das Bewegungs- und Kaufverhalten einer Person in einem Kaufhaus nachzuverfolgen, ist dementsprechend grundsätzlich nur mit expliziter Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

 

Letztes Update:14.07.19

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