Umgang mit Bildern und Fotografien in der katholischen Kirche

Die Diözesandatenschutzbeauftragten der katholischen Kirche treffen sich in der Regel einmal im Jahr an wechselnden Orten zu gemeinsamen Beratungen über aktuelle Themen und gemeinsame Anliegen aus dem Bereich des kirchlichen Datenschutzes. Sie unterstützen sich so gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und geben gemeinsame Empfehlungen heraus.

Einheitliche Anwendung der Datenschutzbestimmungen soll gefördert werden

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erwartet, dass die kirchlichen Aufsichtsbehörden untereinander zusammenarbeiten. Hierdurch soll eine möglichst einheitliche Anwendung der Datenschutzbestimmungen gefördert werden. Vor diesem Hintergrund haben sich die Diözesandatenschutzbeauftragten zur „Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten“ zusammengeschlossen. Die Grundlagen für ihre Zusammenarbeit sind in der „Geschäftsordnung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands“ festgelegt.

DS-GVO bringt Unsicherheit bei Journalisten, Kameraleuten und Fotografen

Die DS-GVO hat insbesondere unter Journalisten, Kameraleuten und Fotografen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt. Die Fragen konzentrieren sich darauf, welche Änderungen mit Wirksamwerden der DS-GVO (25. Mai 2018) bzgl. der Bilder von Personen gelten und in wie fern die bekannten Normen des KUG dadurch verdrängt werden. Auf Grund dieser vorherrschenden Unsicherheit gab es bereits einige Anstrengungen hier mehr Klarheit zu verschaffen.

Diese entstandene Verunsicherung hat auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten zum Anlass genommen, um die rechtlichen Fragen rund um das Thema (neu) zu beleuchten.

Gesetzes über Kirchlichen Datenschutz (KDG) definiert Umgang beim Fotografieren

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) seien die Anforderungen an die Zulässigkeit des Fotografierens bei kirchlichen Veranstaltungen und Ereignissen erheblich angestiegen. Entgegen aller Befürchtungen ist es aber auch nach dem KDG nach wie vor möglich, bei diesen Anlässen zu fotografieren, ohne dass von jedem Einzelnen eine entsprechende Einwilligungserklärung nachzuweisen ist, so die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten. Das Fotografieren im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten unterliege dabei nicht den Vorgaben des KDG. Etwas anders gelte aber, wenn die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit eines Verantwortlichen einer Dienststelle erfolgt.

In der Regel würden beim Fotografieren von Menschen dann personenbezogene Daten erhoben, wenn die Bilder digital (§2 Abs. 1 KDG) im Sinn einer automatisierten Verarbeitung aufgenommen werden und zur Identifikation des Aufgenommenen geeignet sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei aber nur unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzrechtlich zulässig. In Übereinstimmung mit der DS-GVO gelte auch im KDG weiterhin das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches besagt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten generell nur durch eine Rechtfertigung möglich ist. Das heißt, Bildaufnahmen sind zunächst nach § 6 Abs. 1 KDG verboten, wenn sie nicht auf eine Rechtfertigung gestützt werden können – dies kann entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung sein.

Der Diözesandatenschutzbeauftragte der (Erz-)Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta i.O.

 

Foto: Fotolia/Spectral Design

Letztes Update:10.07.18

  • Fingerabdruck im Personalausweis rechtens

    EuGH: Pflicht zur Aufnahme von Fingerabdrücken im Personalausweis ist zulässig

    Der EuGH hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis mit dem Unionsrecht vereinbar ist, obwohl die zugrunde liegende europäische Verordnung auf einer falschen Rechtsgrundlage beruht. Ein deutscher Staatsbürger hatte sich gegen die Weigerung der Stadt Wiesbaden gewandt, ihm einen neuen Personalausweis ohne Fingerabdrücke auszustellen. Der EuGH stellte fest, dass die

    Mehr erfahren
  • Abfrage des Geburtsdatums beim Online-Shopping nicht immer zulässig

    Mit der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung hat sich das OVG Niedersachsen befasst. Im Ergebnis hat das OVG einer Online-Apotheke untersagt, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde hatte die Apotheke aufgefordert, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers nicht mehr abzufragen. Die Apotheke

    Mehr erfahren
  • Datenschutzbeauftragte: Deutsches Modell bleibt

    Die Institution „Datenschutzbeauftragte“ ist so alt wie das deutsche Datenschutzrecht, auf Bundesebene gibt es sie seit 1977. Viele sehen es als einen großen Erfolg, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die bewährte deutsche Regelung übernommen hat und die Bestellung von Datenschutzbeauftragten seit Wirksamwerden der DS-GVO in der Europäischen Union vorsieht. Mit den Datenschutzbeauftragten stehen Unternehmen (und Behörden)

    Mehr erfahren