Umsetzung des Auskunftsrechts: EDSA beschließt Leitlinien

„Das Auskunftsrecht ermöglicht es Einzelpersonen, sich darüber zu informieren, wie und warum ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Leitlinien enthalten Beispiele, die den für die Verarbeitung Verantwortlichen helfen sollen, Auskunftsanträge in einer der DS-GVO entsprechenden Weise zu beantworten“, so die Vorsitzende des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), Andrea Jelinek.

Auf seiner Plenartagung im Januar hat der EDSA Leitlinien zum Auskunftsrecht verabschiedet. Die Leitlinien zielen darauf ab, die verschiedenen Aspekte des Auskunftsrechts zu analysieren und genauere Hinweise darauf zu geben, wie das Auskunftsrecht in verschiedenen Situationen umgesetzt werden muss. Die Leitlinien enthalten unter anderem Klarstellungen zum Umfang des Auskunftsrechts, zu den Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss und zum Format des Auskunftsantrags.
Die Leitlinien konkretisieren insbesondere, welche Daten vom Auskunftsrecht erfasst sind und dass Betroffenen im Regelfall eine Kopie der Daten und nicht nur eine Zusammenfassung zu übergeben ist.

Außerdem erfolgt eine Darstellung, welche Maßnahmen als angemessen betrachtet werden können, die von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen getroffen wurden, um die Auskunftsersuchenden zu identifizieren, damit keine unberechtigten Dritten an die Daten gelangen. Ebenso enthalten die Leitlinien aber Hinweise, welche Maßnahmen andererseits als eine zu hohe Hürden im Hinblick auf die erforderliche Identifizierung betrachtet werden könnten.

Die Leitlinien geben zusätzlich Hinweise und Beispiele, in welchen zeitlichen Abständen Betroffene das Auskunftsrecht gegenüber einem Unternehmen oder einer Behörde erneut geltend machen können, ohne dass ihr Ersuchen als exzessiv abgelehnt oder mit einer Gebühr belegt werden kann.

In Anbetracht der bisher nicht einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zur Reichweite und zu der etwaigen Missbräuchlichkeit geltend gemachter Auskunftsrechte können die Leitlinien nach ihrer Veröffentlichung zur Schärfung und Überprüfung interner Richtlinien zum Umgang mit Betroffenenrechten genutzt werden und so ggf. zu etwas mehr Handlungs- und Rechtssicherheit beitragen.

Im November 2019 fand eine Veranstaltung statt zu diesem Thema statt, und die Ansichten und Meinungen der jeweiligen Interessenvertreter wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs berücksichtigt.

Der EDSA wird noch eine öffentliche Konsultation zu den Leitlinien durchführen.

Der Europäische Datenschutzausschuss

Nachtrag:
Der EDSA hat am 28.02.2022 die angekündigten Leitlinien zur veröffentlicht und das Konsultationsverfahren eröffnet.
Der Europäische Datenschutzausschuss bittet um Kommentare zu den Leitlinien. Diese Kommentare sollten bis spätestens 11. März über das bereitgestellte Formular eingereicht werden.



(Foto: fotoheide – stock.adobe.com)





Letztes Update:22.01.22

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