Unzulässige Liste zu Beschäftigten in der Probezeit führt zu Bußgeld
Wie einem Beitrag zuvor erläutert, kann es den (direkten) Führungskräften im Rahmen ihrer Führungsaufgaben in Einzelfällen gestattet sein kann, personenbezogene Daten ihrer ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten, wenn dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist.
Es sind aber im Gegenteil auch Fälle von Datensammlungen über Beschäftigte denkbar, die generell unzulässig sein können – unabhängig davon, ob diese von dem direkten Vorgesetzten oder von der personaldatenverarbeitenden Stellle erstellt werdenn.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat gegen ein Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 215.000 Euro verhängt. Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, hatte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des Unternehmens von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit. Die Liste enthielt auch Angaben zum Interesse dieser Beschäftigtengruppe an einer Betriebsratsgründung.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber:innen Überlegungen anstellen, inwiefern Beschäftigte weiterbeschäftigt werden sollen und insofern auch personenbezogene Daten verarbeiten. Die verarbeiteten Daten müssen jedoch für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nur Rückschlüsse auf Leistung oder Verhalten zulassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Arbeitgeber:innen dürfen auch von Beschäftigten selbst mitgeteilte Informationen nicht einfach weiterverarbeiten, sondern müssen prüfen, ob die Verarbeitung erforderlich und angemessen ist.
(Foto: Lion Design Studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.23
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