Verspätung einer Auskunft führt nicht unweigerlich zu einem immateriellen Schaden
Der Kläger, ehemals beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt, hatte bereits 2020 einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO gestellt, den die Beklagte beantwortete. Im Oktober 2022 stellte er erneut ein Auskunftsersuchen und rügte nach Fristablauf die verspätete und seiner Auffassung nach mangelhafte Antwort der Beklagten. Nach mehreren Schreiben und Klärungen verlangte der Kläger schließlich eine Geldentschädigung von mindestens 2.000 Euro wegen mehrfacher behaupteter Verletzung seines Auskunftsrechts.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, obwohl die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DS-GVO verstieß. Das Gericht argumentierte, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO nicht automatisch einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründet.
Letzterer setze eine datenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitung voraus, die hier nicht gegeben sei. Zudem sei für einen immateriellen Schadensersatz mehr als nur ein Verstoß gegen die DS-GVO erforderlich. Der vom Kläger angeführte Kontrollverlust über seine Daten sei nicht ausreichend konkret, und es fehlte an weiterem nachvollziehbarem Schadensvortrag seitens des Klägers. Das Arbeitsgericht hatte zuvor noch eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen, was das Landesarbeitsgericht nun anders beurteilte.
LAG Düsseldorf: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO
(Foto: magele-picture – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.12.23
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