Zulässigkeit von Gesundheitsdaten auf Gehaltsabrechnungen

Gesundheitsdaten auf Entgeltabrechnung

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat im Rahmen von zwei Beschwerden die Zulässigkeit der Angabe gesundheitsbezogener Daten auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen überprüft. Im Zentrum der datenschutzrechtlichen Bewertung steht der Umgang mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Persönlichkeitsrechten.

Hintergrund der Prüfung

  • Fall 1: Ein Arbeitnehmer bemängelte die Nennung eines Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung auf seiner Gehaltsabrechnung.
  • Fall 2: Eine Beamtin beanstandete die Angabe krankheitsbedingter Fehlzeiten auf ihrer Bezügemitteilung.

Rechtliche Bewertung

  • Weder die Gewerbeordnung (GewO) noch die Entgeltbescheinigungsverordnung (EntgBV) untersagen ausdrücklich die Angabe zusätzlicher Daten; sie definieren lediglich Mindestinhalte.
  • Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt den Vorgaben des Art. 9 DS-GVO, ergänzt durch:
    • Art. 9 Abs. 2 lit. b) und f) DS-GVO
    • § 26 Abs. 3 BDSG
    • § 10 Abs. 2 und 3 HmbDSG sowie
    • einschlägige Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG).

Erforderlichkeitsprüfung und Interessenabwägung

  • Die Verarbeitung muss erforderlich für das Beschäftigungsverhältnis sein.
  • Es bedarf einer praktischen Konkordanz: Ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an Transparenz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
  • Für Gesundheitsdaten ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen.

Empfehlungen des HmbBfDI

  • Arbeitgeber sollten die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Angabe sensibler Daten sorgfältig prüfen.
  • Die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DS-GVO) sind einzuhalten.
  • Eine vollständige Aussparung gesundheitsbezogener Angaben kann dem Transparenzgebot (§ 108 GewO) widersprechen, da Beschäftigte ansonsten ggf. nicht umfassend prüfen oder Widerspruch einlegen können.
  • Die Möglichkeit der Schwärzung sensibler Daten bei Vorlage gegenüber Dritten – analog zur Regelung zur Kirchensteuer in § 2 Abs. 2 EntgBV – bleibt ein zentrales Schutzinstrument.

Fazit

Die Angabe gesundheitsbezogener Informationen auf Abrechnungen ist unter strikter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zulässig, sofern sie dem Transparenzinteresse dient, nur der betroffenen Person zur Kenntnis gelangt und bei Bedarf geschwärzt werden kann. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung liegt unter diesen Bedingungen nicht vor.

(Foto: Stockfotos-MG – stock.adobe.com)

Letztes Update:06.04.25

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner