Bußgeldpraxis: Harmonie in Europa

Einheitliches Bußgeld Datenschutz Europa

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hatte bereits im Oktober 2019 ihr angekündigtes Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DS-GVO durch Unternehmen vorgelegt. Das Konzept für Bußgeldzumessung gestaltete im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 DS-GVO aus und war auf Fortentwicklung angelegt. Ziel des Konzepts war es, den Datenschutzaufsichtsbehörden eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen zur Verfügung zu stellen.

Mit der Veröffentlichung Konzeptes zur Bemessung von Geldbußen sollte nach Auffassung der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden ein Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts geleistet werden, so die DSK in ihrem damaligen Konzeptpapier. Es sollte Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage versetzen, die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen.

Die Aufsichtsbehörden wiesen bereits in dem damaligen Papier darauf hin, dass die vorgestellten Leitlinien nicht als erschöpfend zu verstehen sind und die Konkretisierung der Festsetzungsmethodik späteren Leitlinien des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) vorbehalten bleibe.

Der EDSA hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 die endgültigen Leitlinien zur Bußgeldzumessung nach einer öffentlichen Konsultation angenommen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sieht darin eine „historische erstmalige Vereinheitlichung der Bußgeldpraxis von Datenschutzbehörden in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten.“ Die Leitlinien seien damit der konsequente nächste Schritt in der europäischen Integration und können künftig auch Vorbild und Orientierung für die Durchsetzung anderer EU-Gesetze sein.“

Neben Regelungen zur maximalen Bußgeldhöhe ist Kernelement der Leitlinien – ähnlich wie im nun obsolet gewordenen Bußgeldkonzept der DSK – die Festlegung eines Grundbetrags („starting point“) für die Zumessung. Dieser bestimme sich aus drei Größen:

  • der Einordnung der Tat anhand der verletzten Norm,
  • der Schwere der konkreten Tat sowie
  • des Unternehmensumsatzes.

EDSA

(Foto: fotomek – stock.adobe.com)

Letztes Update:24.06.23

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