Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortlichkeit

Auftrgsverarbeitung vs Gemeinsame Verantwortlichkeit

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) hat ein neues Kurzpapier veröffentlicht, das sich mit der praktischen Abgrenzung von Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung befasst. Ziel ist es, Verantwortlichen eine Orientierung zu geben, wie sie Dienstleister und Kooperationspartner rechtlich korrekt einordnen.

Zentrales Kriterium für die Einordnung als Auftragsverarbeitung ist die Weisungsgebundenheit des Dienstleisters. Bestimmt die verantwortliche Stelle allein über den Zweck und die wesentlichen Mittel der Verarbeitung und ist der Dienstleister an diese Vorgaben gebunden, spricht dies eindeutig für ein Verhältnis nach Art. 28 DS-GVO. Ein entsprechender Vertrag allein reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Typisch für Auftragsverarbeiter ist, dass sie lediglich als „verlängerter Arm“ der verantwortlichen Stelle handeln, keine eigenen Entscheidungsbefugnisse besitzen und kein eigenes Interesse an den Verarbeitungsergebnissen haben.

Demgegenüber liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO vor, wenn zwei oder mehr Parteien gemeinsam über Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung bestimmen. Maßgeblich ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern der funktionale Einfluss auf die Datenverarbeitung. Dabei müssen die Beteiligten nicht gleichrangig sein oder denselben Umfang an Kontrolle ausüben. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Entscheidungen – etwa über die Erhebung, Auswahl, Nutzung oder Speicherdauer von Daten – tatsächlich von mehreren Stellen getragen werden. Die GDD betont, dass eine bloße Abstimmung in Randfragen hierfür nicht ausreicht.

Das Papier macht deutlich, dass die Abgrenzung stets einzelfallbezogen vorzunehmen ist. Während bei klarer Weisungsgebundenheit regelmäßig von einer Auftragsverarbeitung auszugehen ist, erfordert die Annahme gemeinsamer Verantwortlichkeit eine sorgfältige Prüfung, ob die Beteiligten tatsächlich gemeinsam über die Kernelemente der Verarbeitung entscheiden. Die dargestellten Indikatoren sollen Verantwortliche dabei unterstützen, eine rechtssichere Einordnung vorzunehmen, ersetzen jedoch nicht die detaillierte Analyse des konkreten Verarbeitungsszenarios.

(Foto: CREATIVE WONDER – stock.adobe.com)

Letztes Update:15.09.25

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