Hinweispflichten bei Auskunftsbegehren

Hinweis bei Auskunftsbegehren

Das BayLDA beantwortet eine Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg zu Hinweispflichten bei Auskunftsbegehren:

Wenn eine betroffene Person bei einer Firma einen Auskunftsanspruch z.B. per E-Mail geltend macht, muss die betroffene Person dann gem. Art. 13 DS-GVO darauf hingewiesen werden, dass die in der E-Mail angegebenen Daten zur Beantwortung der Auskunft verarbeitet werden? Wenn ja, reicht es dann den Betroffenen bei Beantwortung der Auskunft darauf hinzuweisen oder muss dies gleich nach dem Eingang der E-Mail die Informationen erhalten? Wie lange sollten Auskunfts-Mails zum Nachweis aufbewahrt werden? Wir denken eine Frist von 3 Jahren aufgrund etwaiger Rechtsansprüche sollte ausreichend sein.

Antwort des BayLDA:

Die Informationen nach Art. 13 DS-GVO müssen bei Erhebung zur Verfügung gestellt werden. Nach nicht abschließend geklärt ist, was unter Erhebung in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Weiterhin müssen nach Art. 12 Abs. 1 DS-GVO geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Transparenzpflichten getroffen werden. Hieraus lässt sich ableiten, dass praxisgerechte Lösungen getroffen werden können. Es wird dazu voraussichtlich eine Konkretisierung der DSK geben. Bis auf weiteres halten wir es für ausreichend, wenn die Informationen bei einer zeitnahen Beantwortung mit der Antwort-E-Mail gegeben werden. Für die Aufbewahrung von Auskunfts-E-Mails gibt es derzeit noch keine Festlegungen. Wir halten 3 Jahre für ausreichend.

(Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

Letztes Update:01.07.19

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner