Dateschutzbeauftragte werden auch in Zeiten der Kurzarbeit gebraucht

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. 

Was bedeutet dies für die Tätigkeit der/des Datenschutzbeauftragten? Hat der/die Beauftragte für den Datenschutz bspw. während einer Pandemie weniger zu tun und muss daher auch in Kurzarbeit beschäftigt werden?

Mit Fragen rund um dieses Thema beschäftigt sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrer neuesten Veröffentlichung und stellt fest, dass der Beratungs- und Prüfauftrag eines Datenschutzbeauftragten bei einer Krisensituation wie einer Pandemie sogar steigen kann und von gesteigerter Bedeutung sein kann.
Mit den Maßnahmen gegen die Bekämpfung der Pandemie gehen nicht selten Datenverarbeitungen einher, die es so vorher nicht gegeben hat. Solche Maßnahmen sind mit vielen neuen datenschutzrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die sich aus der Corona-bedingten Änderung bisheriger Arbeitsabläufe in einem Unternehmen ergeben. Die Neuorganisation von Arbeitsprozessen, die Zunahme der elektronischen Datenverarbeitung, das Arbeiten im Home-Office, in Tele-Arbeit und mittels Videokonferenzsystemen sowie nicht zuletzt Fragen des Gesundheitsdatenschutzes bei Beschäftigten, Kundinnen und Kunden erfordern die Einbindung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Die LDI NRW weist auch darauf hin, dass eine angeordnete Kurzarbeit auch an der Benennungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nichts ändert. Zwar kommt es nach § 38 Abs. 1 BDSG darauf an, dass Personen „in der Regel (…) ständig“ mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Mit dieser Formulierung ist aber gerade nicht gemeint, dass kurzzeitige Veränderungen berücksichtigt werden, sondern dass es auf eine langfristige Betrachtung ankommt, so die die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


Letztes Update:28.05.20

  • Testament mit geschwärzten Zeilen

    408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung

    Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem

    Mehr erfahren
  • Papierakten im Müll in einem Büro

    Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht

    Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte

    Mehr erfahren
  • Ortungsdienst auf dem Handy: Auf dem linken Handy ist der Schalter auf aus, auf dem rechten auf an

    Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google

    Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner