Dateschutzbeauftragte werden auch in Zeiten der Kurzarbeit gebraucht

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. 

Was bedeutet dies für die Tätigkeit der/des Datenschutzbeauftragten? Hat der/die Beauftragte für den Datenschutz bspw. während einer Pandemie weniger zu tun und muss daher auch in Kurzarbeit beschäftigt werden?

Mit Fragen rund um dieses Thema beschäftigt sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrer neuesten Veröffentlichung und stellt fest, dass der Beratungs- und Prüfauftrag eines Datenschutzbeauftragten bei einer Krisensituation wie einer Pandemie sogar steigen kann und von gesteigerter Bedeutung sein kann.
Mit den Maßnahmen gegen die Bekämpfung der Pandemie gehen nicht selten Datenverarbeitungen einher, die es so vorher nicht gegeben hat. Solche Maßnahmen sind mit vielen neuen datenschutzrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die sich aus der Corona-bedingten Änderung bisheriger Arbeitsabläufe in einem Unternehmen ergeben. Die Neuorganisation von Arbeitsprozessen, die Zunahme der elektronischen Datenverarbeitung, das Arbeiten im Home-Office, in Tele-Arbeit und mittels Videokonferenzsystemen sowie nicht zuletzt Fragen des Gesundheitsdatenschutzes bei Beschäftigten, Kundinnen und Kunden erfordern die Einbindung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Die LDI NRW weist auch darauf hin, dass eine angeordnete Kurzarbeit auch an der Benennungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nichts ändert. Zwar kommt es nach § 38 Abs. 1 BDSG darauf an, dass Personen „in der Regel (…) ständig“ mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Mit dieser Formulierung ist aber gerade nicht gemeint, dass kurzzeitige Veränderungen berücksichtigt werden, sondern dass es auf eine langfristige Betrachtung ankommt, so die die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


Letztes Update:28.05.20

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