Amtsniederlegung durch den Datenschutzbeauftragten: Was gilt es zu beachten?

Mandatnierderlegung DSB

Weder die DSGVO noch das BDSG regeln ausdrücklich, wie ein Datenschutzbeauftragter (DSB) sein Amt aus eigener Initiative beenden kann. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) hat sich in seinem 54. Tätigkeitsbericht (Ziffer 8.2) mit dieser praxisrelevanten Frage befasst und gibt differenzierte Orientierung – gestützt auf die einschlägige Kommentarliteratur.

Grundsatz: Amtsniederlegung ist möglich

Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Regelung geht die Kommentarliteratur einhellig davon aus, dass sowohl interne als auch externe DSBs (bei öffentlichen wie nicht-öffentlichen Stellen) ihr Amt niederlegen können. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Entscheidend ist jedoch, dass dem Verantwortlichen ausreichend Zeit für die Benennung einer Nachfolge eingeräumt wird. Wird diese Übergangsfrist nicht gewahrt, kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Verantwortlichen entstehen.

Interne DSBs: arbeits- und dienstrechtliche Dimension

Interne DSBs erklären die Niederlegung gegenüber dem Verantwortlichen – aus Nachweisbarkeitsgründen schriftlich mit nachweisbarem Zugang. Neben der datenschutzrechtlichen Dimension sind arbeits- bzw. dienstrechtliche Aspekte zu berücksichtigen: Bei Beamten erfolgt die Benennung regelmäßig im Wege des Direktionsrechts, bei Arbeitnehmer*innen durch entsprechende Vertragsanpassungen. Legt ein interner DSB einer nicht-öffentlichen Stelle sein Amt aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB nieder, muss dieser Grund dem Verantwortlichen gegenüber benannt werden. Zudem greift in diesem Fall der Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG. Bei öffentlichen Stellen ist zu beachten, dass ein stellvertretender DSB benannt sein muss. Dessen Vorhandensein ist bei der Berechnung der Niederlegungsfrist zu berücksichtigen.

Externe DSBs: Vertragsrecht entscheidet

Für externe DSBs richtet sich die Amtsbeendigung nach dem zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrag. Die dort vereinbarten Kündigungsmodalitäten – Form, Frist, Adressat – sind verbindlich einzuhalten. In der Regel ist eine schriftliche, fristgerechte Kündigung gegenüber dem Verantwortlichen erforderlich.

(Foto: magele-picture – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.26

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