Verpflichtende Benennung Datenschutzbeauftragter abseits der DS-GVO
Die GDD stellt einen Überblick zur Verfügung, welche Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Umsetzungsgesetz eine verpflichtende Benennung Datenschutzbeauftragter abseits der Grundverordnung vorgesehen haben. BELGIEN Art. 21 Loi relative à la protection des personnes physiques à l’égard des traitements de données à caractère personnel: Jede nicht-öffentliche Stelle, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zugunsten einer Bundesbehörde durchführt
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