EU und Japan erkennen beiderseits angemessenes Datenschutzniveau an

Die EU und Japan haben am 17. Juli 2018 ihre Gespräche über ein beiderseits angemessenes Datenschutzniveau erfolgreich abgeschlossen. Sie haben sich darauf verständigt, die Datenschutzsysteme der jeweils anderen Seite als „gleichwertig“ anzuerkennen, sodass Daten zwischen der EU und Japan sicher fließen können.  Jede Seite wird nun ihre jeweiligen internen Verfahren für die Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellung

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Keine Ableitung konkreter Ansprüche aus Art. 32 DS-GVO

Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde DSB lassen sich aus Art. 32 DS-GVO für den Betroffenen keine Ansprüche auf konkrete Sicherheitsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen ableiten. Im konkreten Fall monierte die Betroffene, dass das Bundeskanzleramt und das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Daten und Informationen zum Sexualleben und Gesundheit („sensible persönliche Daten“) in elektronischer Form

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Wann liegt Auftragsverarbeitung vor?

Auftragsverarbeiter verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und auf Basis seiner Weisungen. Da die Leistungen eines Dienstleisters sehr vielschichtig sind, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung untersucht werden, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vorliegt (GDD-Praxishilfe XII – Praxishinweise für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DS-GVO). Es bestehen jedoch Kriterien (vgl. Weiterführende Hinweise der Artikel-29-Datenschutzgruppe

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Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Friseursalon

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urt. v. 13.09.2018 bestätigt, dass ein Friseursalon, dass Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum Abruf bereitstellt sowohl gegen das KUG als auch gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Bildnisveröffentlichung. Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter)

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Keine Ableitung konkreter Ansprüche aus Art. 32 DS-GVO

Nach Auffassung der österreichischen Datenschutzbehörde DSB lassen sich aus Art. 32 DS-GVO für den Betroffenen keine Ansprüche auf konkrete Sicherheitsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen ableiten. Im konkreten Fall monierte die Betroffene, dass das Bundeskanzleramt und das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Daten und Informationen zum Sexualleben und Gesundheit („sensible persönliche Daten“) in elektronischer Form

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Ende der Abmahnungen gegen Datenschutzverstöße?

Seit dem 25.5.2018 besteht die Sorge auch bei nur geringfügigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung Adressat kostenpflichtiger Abmahnungen zu werden. Die Große Koalition will dies verhindern: „Wir wollen den Missbrauch des bewährten Abmahnrechts verhindern, z. B. durch die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes, und so kleine und mittlere Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher schützen.“ Dieses Vorhaben hat

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