Neue Orientierungshilfe zur „gemeinsamen Verantwortlichkeit“
Was die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten angeht, kennt die DS-GVO im Wesentlichen drei Akteure. Zum einen den Verantwortlichen, der nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO als eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und
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