GDPR Schrems II

Praxishinweise zum Fragenbogen der Aufsichtsbehörden

Die GDD gibt Unternehmen Hinweise zur Beantwortung des Fragebogens der Aufsichtsbehörden zum konzerninternen Datenverkehr nach Schrems II. Anlässlich einer koordinierten Kontrolle von grenzüberschreitenden Datenübermittlungen in Drittländer seitens der deutschen Aufsichtsbehörden sollen ausgewählte Unternehmen auf Basis eines Fragenkataloges angeschrieben werden[1]. Insgesamt fünf Themenbereiche werden von unterschiedlichen Fragebögen[2] abgedeckt. Diese sind: Bewerberportale Konzerninterner Datenverkehr Mailhoster Tracking Webhoster Hintergrund

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Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

Anspruch auf unentgeltliche Kopie von Examensklausuren nach Art. 15 DS-GVO

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts dürfte so manchem Examenskandidaten ein Lächeln ins Gesicht zaubern, zumindest denjenigen, die ein Interesse daran haben, Einsicht in die angefertigten Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten zu erhalten – am besten unentgeltlich. Das ist möglich, sagt das Oberverwaltungsgericht und stützt diesen Anspruch auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Was war passiert? Ein in Essen

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Prüfung Aufsichtsbehörde

Internationaler Datentransfer: Koordinierte Prüfung durch Aufsichtsbehörden

In seiner Schrems-II-Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass Übermittlungen in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Der Einsatz der Standarddatenschutzklauseln für Datenübermittlungen in Drittstaaten ist nur noch unter Verwendung wirksamer zusätzlicher Maßnahmen ausreichend, wenn die Prüfung des Verantwortlichen ergeben hat, dass im Empfängerstaat kein gleichwertiges Schutzniveau für die personenbezogenen

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Wissenschaftspreis für Datenschutz und Datensicherheit

Auch in diesem Jahr vergibt die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) erneut einen Wissenschaftspreis für herausragende wissenschaftliche Arbeiten in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit. Der Preis beträgt 5.000,00 €. Der Preis kann auch zwischen mehreren Arbeiten geteilt werden. Der Preis soll bevorzugt an Nachwuchswissenschaftler vergeben werden. Es sollen fertiggestellte oder in der Fertigstellung

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Datenschutzverletzung

Datenschutzverletzungen richtig behandeln

Datendiebstahl, Datenklau, Datenmanipulation oder Datenverlust – Datenschutzverletzung können vielfältig sein. Seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind die Anforderungen an den Datenschutz stark gestiegen. Die DS-GVO definiert Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 4 Nr. 12 als „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“. Doch was das genau bedeutet ist häufig unklar. Denn nicht jede Verletzung der DS-GVO ist auch automatisch

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Beschwerde und Anonymität

Wahrung der Anonymität des Petenten durch die Aufsichtsbehörde

Jede Person hat das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn sie glaubt, dass eine bestimmte sie betreffende Datenverarbeitung gegen die DS-GVO verstößt. Insbesondere wenn sich Beschäftigte wegen vermuteter Datenschutzverstöße an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden wollen, bestehen jedoch oftmals Befürchtungen, dass sich ihre Beschwerde negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte.Die LfD Niedersachsen erläutert in

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